in gleicher Weise durchgängig bis zum Dachforste verdeckende massive Brandmauer hat
und diese an jeder, zuc, der schwächsten Stelle ihrer ganzen Audehnung, wenigstens
25 Centimeter von gebrannten Ziegeln o
45 Centimeter von Bruchsteinen
stark ist.
Wegen Benutung einer vorhandenen Nachbarmauer oder Aufführung einer gemein-
schaftlichen Brandmaurr (Communmauer) hat sich der Bauwhternehmer mit dem Eigen-
thümer des betreffenden Tachbarzrundstuch, "9 verständige
Für die Stärke der gemeinsch aftlichen Nrante, eer Communmauern gelten die-
selben Bestimmungen, welche für die li Brandmauern (nach §. 32 und 33) maß-
hebend sind, jedoch in der Art, daß gemeinschaftliche Brandmauern, wenn sie von Ziegeln
hergestellt werden, im Dache (Giebel- und Rückmauern) mindestens 25 Centimeter stark
sein müssen.
Kommen Stallungen oder Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe oder Gase
-erzeugt werden (F. 46), ohne eigene Umfassung unmittelbar an Nachbargebände oder an
eine gemeinschaftliche Mauer zu stehrn, so sind sie, soweit dies. der Fall ist, durch eine
Blendung von hartgebrannten Ziegeln mit 7 Centimeter Zwischennaum von der Um-
fassungsmauer zu trennen.
Bei Erbauung oder (Einrichtung von, unmittelbar an fremde Nachbargebäude an.
stoßenden Fabriken, in denen Maschinerieen aufgestellt werden, welche eine starke Er-
schütterung hervorbringen, darf, je nach dem Grade dieser Erschütterungen, der an das
Nachbarhaus zunächst anstoßende Theil des Fabrikgebäudes in einer entsprechenden Breite
von 2 Meter 50 Gentimeter bezieheudlich 3 Meter im Lichten, in der ganzen Höhe des
habrisgebändes, nicht zu Aufslellung oder Befestigung der erschütternden Maschinen benutzt
werden. Der hiernach frei zu haltende Theil des Gebäudes ist vielmehr durch Einziehung
einer massiven oder ausgemauerten Fachwerköscheidung abzusondern, deögleichen dürfen an
dieser Scheidung Maschinericeen der gedachten Art nicht befestigt werden.
Erzhunz der Die Brandmauern zusammenstoßender Gebäude sind, insoweit deren Dachflächen in
mauern über gleicher Flucht miteinander liegen, wenigstens 12 Centimeter hoch und, ic nachdem die
al Se Brarama eine eigene oder gemeinschaftliche ist, in 12 beziehendlich 25 Centimeter
Stärke über die Dachflächen und den Dachforst zu führen und mit feuer- und wetterbe.
' ständigem Materiale ohne Holzunterlage abzudecken.
udie Werden Gebäude diomembrirt, so sind längs der neuentstehenden Grenze alle die-
ebzude jenigen Schutzbrandwauem berzuslellen, welche nach Maßgabe der gegebenen Vorschriften
über den massiven Schuß der Gebäude —V Besitzungen erforderlich sind.
Seiten= oder Hintergebäude, welche einem seuergesährlichen Betriebe oder zur
eurrg not Verarbeikung oder Aufbewahrung leicht brennbarer Stoffe dienen, sind von den zugehörigen
bauke durch Haupt= oder Vordergebäuden durch Brandmauern in der F. 35 vorgeschriebenen Weise