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flarken gewerblichen Feuerungen, durch welche die Feuerabzüge oder Rauch-
rohre geführt sind; ingleichen die Einfeuerungsräume vor den Backöfen;
b) diejenigen Räume in welchen starke feuchte Dämpfe oder tarle Gase erzeugt
werden, wenn sich darüber nicht die freie Balkenlage befindet;
) Stallungen in Scheunen oder in Gebäuden, welche zugleich zur Aushewahmu
größerer Quantitäten von Stroh oder dürrem Futter dienen. Dergleiche
Ställe dürfen auch in ihren Umfassungen keine Communikationsöffnungen 2
den unmittelbar daneben oder darüber liegenden Vorrathsräumen der nurge-
dachten Art erhalten, oder es sind diese im unvermeidlichen Falle mit feuer-
sicherem Verschlusse zu verwahrcn
Ausnhmen von der Wölbung der Stallungen sub c kann die Baupolizeibehörde
in den Fällen, wo je nach der Lage und sonstigen Einrichtung der Gebäude wegen der.
Feuersicherheit uin Bedenken vorliegt, unter der Bedingung gestatten, daß die Stallungen
Kalk= oder Lehmdecken (am Vorzüglichsten gestreckte Windelböden) erhalten.
8. 47.
1 e a Kalk oder Lehmdecken zu versehen sind:
« dteRaume zum Trocknen brennbarer Stoffe vermittelst künstlicher Wärme
|t etrie
die zu Wohnungen und deren Zugängen bestimmten und alle sonst mit
Feuerungen versehenen, oder zu Einseuerungen dienenden Räume, welche nicht
mehr als 2 Meter 80 Centimeter Höhe im Lichten haben.
Bei den Decken der Räume und b müssen die Holzflächen vollständig mit über-
zogen sein.
Ic) alle übrigen Ställe, welche nicht zu den §. 46, c gedachten gehören;
bdie Einfeuerungs= oder Heizräume, beziehendlich Brennküchen genannt, vor den
gewöhnlichen Ziegel-, Kalk= und Töpferöfen, Porzellan-, Glas= und dergleichen
Oefen, sowie vor ähnlichen Oefen zur Bearbeitung unbrennbarer Stoffe und
der Metalle in dem Falle, wenn sich dieselben nicht unmittelbar unter dem
offenen Dachgebälke befinden und die Emfernung des nächsten Holzwerks über
der Einfeuerungsöffnung nicht wenigstens 2 Meter 80 Centimeter beträgt.
ür die Anlegung von Dampfkesselanlagen und Ga-anstalten werden besondere Be-
MW getroffen.
S. 4
Gehlböden Die Valkenlagen über ungewölbten SaB Teocken= oder Stallräumen sind,
r 8 wenn die Decken dieser Räume nicht aus ganzen Windelböden beslehen, mit Fehlböden,
d. i. mit behmausstakung oder Schwarten= oder Breteinschub zu versehen, auf welche
lehtere Lehmestrich oder eine Auffüllung von Schutt bis zur Valkengleiche zu bringen ist.
8 49.
nusschliehung Keine Einseuerung darf unmittelbar vom Freien, vielmehr muß jede von einem
ni eschlossenen Raume aus erfolgen. Ob und in welcher Weise biervon, je nach Ve-
rzum Gaffenten und Lage der Feuerung, abgesehen werden kann, unterliegt in jedem einzelnen