Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Zalle der Entschließung der Baupolizeibehorde, nach Befinden auf Grund technischen 
Gutachtens. 
8. 50. 
Alle Schorsteine sind, soweit nur irgend thunlich, massiv zu gründen und möglichft chun un. 
lothrecht, mit Vermeidung *&lr“ Mffaztlung. Fassung und Anlehnung an Holzwerk, von u ses 
gebrannten Ziegeln aufzuführ 
Nicht zu umgehende Scheis#gen derfeben sünd nur auf gegründetem Mauerwerke, 
darauf ruhenden Eisenconstruktionen, Bögen oder durch Gegeneinanderwßlben zu bewirken. 
Bei den gewöhnlichen Schornsteinen 7 ort gewählte lichte Querschnitt für deren 
hanze Höhe beizubehalten. 
Die am Anfange des Schornsteins etwa erforderliche Erweiterung kommt hierbei 
nicht in Betracht. 
Werden Schornsteine zu den gewäöhnlichen Wirthschafts= und ähnlichen nicht stärkeren 
Feuerungen an ver decktem Holzwerke (Valken, Wechsel, Wandbundholz) vorübergeführt. 
so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche und diesem Holzwerke eine wenigstens 5 Centi- 
meter starke Verblendung von gebrannten Ziegeln oder anderen flachen Steinen in Mörtel 
anzubringen. 
Bei freiliegendem Holzgewerke, wie bei den Dachwerken, genugt eine gleiche 
Verblendung oder ein freier Zwischenraum von mindestens 3 Centimele 
hornsteine dürfen mit ibeen eigenen Unsaffungen nur so weite in Umfassungs- 
Brandmauern gelegt werden, daß neben der Wandstärke des Schornsteins, in dessen ganzer 
Hohe, an jeder Stelle der Brandmauer noch die ee Minimalschildstärke der- 
selben verbleibt. 
Die Einführung eines Schornsteins in einen andern ist zu vermeiden. 
Die Höhe der Schornsteine ist den örtlichen Verhältnissen dergestalt anzupafsen, 
daß ungewöhnliche Rauch= und Rußbeläsligungen der nachbarlichen Grundstücke möglichst. 
verhütet werden, weshalb in bedenklichen Fällen mindestens dahin Anordnung zu treffen 
ist, daß zu diesem Zwecke eine entsprechende Erhöhung des Schorusteins erfolgen kann. 
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmitkelbar vor Dachfenstern 
befinden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender 
höherer Gebäude mindestens 1 Meter 70 Centimeter entfernt bleiben. 
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedeckten Dächern mindestens 
enlweder bis 30 Centimeter über die Forsthöhe oder 1 Meter 15 Centimeter über die 
Dachfläche, auf Dächern von Dachpappe 90 Centimeter über die Dachfläche und auf 
weichen Dichern entweder 60 Centimeter über die Forsthöhe oder 1 Meter 70 Centimeter 
über die Dachfläche aufzuführen. 
Diese Kopfhöhen sind stets nach der kurzen Seite zu bemessen. 
Die mit Schiefer bekleideten Schornsteinköpfe müssen mit einem sleinernen oder 
sonst feuersesten überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen 
iündung schützt, belegt werden. 
Schornfteine sind äußerlich in den Fugen mit Kalkmörtel gut auszustreichen 
oder zu berppen und innerlich glatt auszuschweißen. " 
6.
	        
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