Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Die gewohnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (ihrem Juße) mil 
eisernen Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittelst dieses Ver- 
schlusses und gleichgeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge von Stuben, oder sonstigen 
Feuerungen, jeden entstehenden Essenbrand schnell und sicher zu dämpfen 
Schieber zu gleichem Zwecke im Dachraume angebracht, dürsen den Schornstein 
nicht bonltenhs verschließen, sondern müssen jederzeit ungefähr 18 des lichten QOnerschnitts 
offen lassen. 
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden. 
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume befinden und der Einban 
einer Feuerungsanlage ausnahmeweise gestattet worden ist (F. 14), dürfen die Schornsteine 
nicht unmittelbar durch diese, sondern entweder nur durch Räume gehen, welche Vorräthe 
von dürren Futterstoffen nicht enthalten; oder es müssen die Schornsteine innerhalb der 
Futterräume an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach= oder Lehmstakwänden in 
wenigstens 70 Centimeter Abstande umschlossen sein. 
Ein solcher Absonderungsraum ist mit verschließbarer Zugangethür zu versehen 
und, wo irgend möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu 
erleuchten 
8. 61. 
e utenbsrn % Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens 
niniten. 35 und 40 Centimeter an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Um- 
Schornkteine fassungen einschihlih des Kopfes muß mindestens 12 Centimeter betragen. 
Die Köpfe der Schornsteine von T geringerer Wandstärke inse ist nur inso- 
weit gestaltet, als ½ außerhalb des Daches stehen und aut dem Ganzen ent- 
weder von Stein, gebranntem Thone 8 anderem feuerfesten Materiale hergestellt werden. 
Auher den Raucheinmündungen und der am Suße erforderlichen Einsteigthür dürfen 
in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht 
werden. 
Kleine Oeffnungen behufs der Ventilation sind nur innerhalb der Stock- 
werke in Räumen, in welchen sich keine Vorräthe leicht brennbarer Stoffe befinden 
“W5 unter Anbringung eines gehörigen Sicherungsapparats gegen das Funkenfliegen 
Cestatte 
7 durch die Einsteigthür ein ausreichend Lichter Verschluß bewirkt, so ist 
dadurch die Anbringung einer besonderen Klappe oder eines absperrenden Schiebers (5. 50) 
enberlich 
Die tShonseeine zu stärkeren, als den gewöhnlichen wirthschaitichen, sowie zu 
starken gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien, 
Töpfereien und dergleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine k'größere lichte Weite 
und beziehendlich Wandstärke, als vorstehend angegeben, erhalten. 
Die Höhe derartiger Schornsteine, deren größere Wandstärke und die Entfernung 
vom Holzwerke ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und der örtlichen 
Verhältnisse zu beurtheilen.
	        
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