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Die gewohnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (ihrem Juße) mil
eisernen Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittelst dieses Ver-
schlusses und gleichgeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge von Stuben, oder sonstigen
Feuerungen, jeden entstehenden Essenbrand schnell und sicher zu dämpfen
Schieber zu gleichem Zwecke im Dachraume angebracht, dürsen den Schornstein
nicht bonltenhs verschließen, sondern müssen jederzeit ungefähr 18 des lichten QOnerschnitts
offen lassen.
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden.
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume befinden und der Einban
einer Feuerungsanlage ausnahmeweise gestattet worden ist (F. 14), dürfen die Schornsteine
nicht unmittelbar durch diese, sondern entweder nur durch Räume gehen, welche Vorräthe
von dürren Futterstoffen nicht enthalten; oder es müssen die Schornsteine innerhalb der
Futterräume an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach= oder Lehmstakwänden in
wenigstens 70 Centimeter Abstande umschlossen sein.
Ein solcher Absonderungsraum ist mit verschließbarer Zugangethür zu versehen
und, wo irgend möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu
erleuchten
8. 61.
e utenbsrn % Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens
niniten. 35 und 40 Centimeter an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Um-
Schornkteine fassungen einschihlih des Kopfes muß mindestens 12 Centimeter betragen.
Die Köpfe der Schornsteine von T geringerer Wandstärke inse ist nur inso-
weit gestaltet, als ½ außerhalb des Daches stehen und aut dem Ganzen ent-
weder von Stein, gebranntem Thone 8 anderem feuerfesten Materiale hergestellt werden.
Auher den Raucheinmündungen und der am Suße erforderlichen Einsteigthür dürfen
in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht
werden.
Kleine Oeffnungen behufs der Ventilation sind nur innerhalb der Stock-
werke in Räumen, in welchen sich keine Vorräthe leicht brennbarer Stoffe befinden
“W5 unter Anbringung eines gehörigen Sicherungsapparats gegen das Funkenfliegen
Cestatte
7 durch die Einsteigthür ein ausreichend Lichter Verschluß bewirkt, so ist
dadurch die Anbringung einer besonderen Klappe oder eines absperrenden Schiebers (5. 50)
enberlich
Die tShonseeine zu stärkeren, als den gewöhnlichen wirthschaitichen, sowie zu
starken gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien,
Töpfereien und dergleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine k'größere lichte Weite
und beziehendlich Wandstärke, als vorstehend angegeben, erhalten.
Die Höhe derartiger Schornsteine, deren größere Wandstärke und die Entfernung
vom Holzwerke ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und der örtlichen
Verhältnisse zu beurtheilen.