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nahme von Gemeindeämtern und von Aufträgen zum Gemeindebesten ob (Art. 63, 76,
84, 88.)
ad b. Von den —-
Art.
Schutgenossen sind diejenigen, urs0 Que das Bürgerrecht erworben zu haben,
Mitglieder der Gemeinde sind.
Die Schutzgenossen haben die air 41. an den öffentlichen, zum allgemeinen
Gebrauch bestimmten Ortsanstalten Theil zu nehmen und können während der Dauer ihres
Aufenthaltes zu den Gemeindelasten unter der im Schlußsatze des Art. 23 angegebenen
Beschränkung herangezogen werden.
II. Von den Flurgenoslen.
Art. 42.
Furgenossen (Markgenossen, Forenser, Ausmärker, Feldbürger) werden diejenigen
genannt, welche nur durch den Besih von Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirks zu
der Gemeinde in einer Beziehung stehen.
Erwerb und Besitz von Grundstücken innerhalb des Bezirkes einer Gemeinde
begründet für diejenigen, welche der Gemeinde nicht angehören, das Flurgenossenrecht.
Durch Veräußerungen aller Grundbesitzungen im Gemeindebezirke fällt das Flurgenossen-
recht weg.
Art. 43.
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich
1) auf das Recht für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbesitzungen
denselben Schut zu beanspruchen, welcher den Gemeindemitgliedern gewährt
wird;
2) an bas Recht der Mitbenutzung der zu Bewirthschaftung der Grundflũcke
in der Flurmarkung in Beziehung stehenden Gemeindeanstalten, als der
Gemeindewege, Brücken und Stege u. s. w.;
3) auf das in Art. 46.2 eingeräumte Su#mch.
Art. 44.
Der Flurgenosse hat die auf den Grundbesicz vertheilten Gemeindelasten, jedoch
nur in gleichem Betrage, wie d Gemeindemitglieder nach den unten weiter folgenden
Bestimmungen (Art. 136 ff.) zu tragen.
MI. Bon der Verwallung der Gemeindeangelegenheiten.
A. Von der enelwweverfammkung.
Die Gemeindeversammlung wird et bieenigen gebildet, welche stimmberechtigt
in der Gemeinde sind.
Art. 46.
Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, welche sich im Besitz der stimm-
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