Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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nahme von Gemeindeämtern und von Aufträgen zum Gemeindebesten ob (Art. 63, 76, 
84, 88.) 
ad b. Von den —- 
Art. 
Schutgenossen sind diejenigen, urs0 Que das Bürgerrecht erworben zu haben, 
Mitglieder der Gemeinde sind. 
Die Schutzgenossen haben die air 41. an den öffentlichen, zum allgemeinen 
Gebrauch bestimmten Ortsanstalten Theil zu nehmen und können während der Dauer ihres 
Aufenthaltes zu den Gemeindelasten unter der im Schlußsatze des Art. 23 angegebenen 
Beschränkung herangezogen werden. 
II. Von den Flurgenoslen. 
Art. 42. 
Furgenossen (Markgenossen, Forenser, Ausmärker, Feldbürger) werden diejenigen 
genannt, welche nur durch den Besih von Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirks zu 
der Gemeinde in einer Beziehung stehen. 
Erwerb und Besitz von Grundstücken innerhalb des Bezirkes einer Gemeinde 
begründet für diejenigen, welche der Gemeinde nicht angehören, das Flurgenossenrecht. 
Durch Veräußerungen aller Grundbesitzungen im Gemeindebezirke fällt das Flurgenossen- 
recht weg. 
Art. 43. 
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich 
1) auf das Recht für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbesitzungen 
denselben Schut zu beanspruchen, welcher den Gemeindemitgliedern gewährt 
wird; 
2) an bas Recht der Mitbenutzung der zu Bewirthschaftung der Grundflũcke 
in der Flurmarkung in Beziehung stehenden Gemeindeanstalten, als der 
Gemeindewege, Brücken und Stege u. s. w.; 
3) auf das in Art. 46.2 eingeräumte Su#mch. 
Art. 44. 
Der Flurgenosse hat die auf den Grundbesicz vertheilten Gemeindelasten, jedoch 
nur in gleichem Betrage, wie d Gemeindemitglieder nach den unten weiter folgenden 
Bestimmungen (Art. 136 ff.) zu tragen. 
MI. Bon der Verwallung der Gemeindeangelegenheiten. 
A. Von der enelwweverfammkung. 
Die Gemeindeversammlung wird et bieenigen gebildet, welche stimmberechtigt 
in der Gemeinde sind. 
Art. 46. 
Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, welche sich im Besitz der stimm- 
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