Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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40 Centimeter erhalten, bei welchem Maße der etwaige Abschlußbogen mit inbegriffen 
sein kann. 
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher und Zugröhren sind mit eisernen Thüren, steinernen 
oder irdenen Stürzen, Vorschiebern oder Büchsen zu versehen. 
Küchenheerde, Wirlhschaftolesselsencrungen, Kochmaschinen, Brakröhren und der- — 
gleichen Feuerapparate dürsen auf den Stockwerksbalken ruhen, müssen jedoch auf letzteren ech 
eine wenigstens 22 Gentimcter starke (hohe) Untermauerung erhalten, oder auf eisernen s— u 
Platten mit dergleichen oder massiven Füßen oder auf Bögen angelegt werden. 
Heizungskauäle sind von Eisen, gebranutem Thon, (irdenen Röhren oder der- beunzs. 
gleichen) oder gebraunten Ziegeln, nur auf oder über feuersicheren Jußböden oder auf « 
dergleichen Unterlagen, sowie 60 Centimeter von allem Holzwerke entjerut und in der 
Art herzustellen, daß sie ũbersehbar bleiben. Der Abstand vom Holzwerke kann bis auf 
30 Centimeter gemindert werden, soweit es bei besonders schwachen Feuerungen nach dem 
Ermessen des Sachverständigen ohne alle Gefahr zulässig erscheint. 
Die Heizungskanäle von Eisen sind soweit mit gebrannten Ziegeln oder thönernen 
Nlatten abzudecken und beziehendlich zu umschließen, als erforderlich ist, um jede Ent- 
zündung der damit in Berührung kommenden brennbaren Gegenstände zu verhindern. 
Thönerne oder gemanerte Kauäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit Eisen 
insoweit Zu sichern, als ein Zecsprirgen durch die Hitze zu befürchten sieht. 
rockenräumen für leicht breunbare Steffe sind die Heizungskanäle noch 
in ungemessenenl Abstande mit einem dicken D zu umgeben. 
Stubenösen mit eisernen zeurrsht sowie Kanonenöfen müssen von allem Siubenssen. 
Holzwerke der Wände mindestens 30 Centimeter und von Stubendecken mindestens 
40 GCentimeter, Stubenösen mit gemanerten oder Kachelkästen aber mindestens 
beziehendlich 20 und 30 Centimeter entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdieß bei 
dieser Entfernung durch Mörtel feuersicher zu verpuhzen. 
Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen. Hölzerne, die Oefen frei- 
tragende — sind nicht gestattet. 
e Vodenplatten der Oefen ohne Roste müssen von nichtmassioen. icdoch feuer- 
sicher * Fußböden (F. 45) wenigstens 20 Centimeter entfernt liege 
Oesen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall hjenblech zu 
erhalten, unter welchen sich entweder ein 7 Centimeter hoher freier Raum bis zu dem 
feuersicher zu verwahrenden Fußboden (F. 45) oder eine 7 Centimeter starke, in Mörtel 
gelegte Mauerziegelschicht befinden muß. 
Blecherne Windöfen sind mit besonderer Vorsicht und jedenfalls mindestens in der 
für eiserne Oefen überhaupt vorgeschriebenen Entfernung vom Holzwerke aufzustellen. 
. 60. 
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Die Rauchableitungsrohre müssen aus Eisenblech, Gußeisen oder gebranntem Thon bid 3 auo 
beflehen. Von Jiegeln oder Kacheln zusammengesetzte Rauchkanäle sind nur in oder auf oblellungen.
	        
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