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a) Dörfer, welche und beziehendlich soweil dieselben in rrhebicher Aubehnung inge fu
zusammenhängender Häuserreihe gebaut sind oder gebaut wer
Ob in einem solchen Falle die Baupolizeiordnung für * Anwendung Prl
zu finden habe, hat jedesmal die Landesregierung zu entscheiden. 71 ——1
Bei den Gehöften derartig gebauter Dörfer oder Dorstheile ist jedoch
der Bau durchgängig massiv umfaßter Scheunen unter der Bedingung gestattet,
daß die Gehöfte mindestens doppeue Einfahrten erhalten.
Deegleichen
b) Dörfer, für welche durch Gemeindebeschluß, mit Zustimmung e Landraths-
amtes, die Baupolizeiordnung für Städte angenommen worden ist;
c) Fabriken und sonstige Gewerbsanlagen, welche nicht zum Veniee eines im
Wesentlichen auf Verarbeitung selbsterzeugten Peonchtehen beschränkten Neben-
gewerbes des Ackerbaues, der Viehzucht, der Forstwirtbschaft und des Garten-
baues bestimmt sind, oder die nicht nur zu Werkstälten und Vetriebsräumen der
gewöhnlichen Handwerker oder der Hausindustrie dienen, und
4) alle mit Feuerungsaulagen versehenen Gebäude, welche aus mehr als drei durch-
laufenden Stockwerken, einschließlich des Erdgeschosfe, bestehen. Mittel= und
Seitenaufbaue gelten nicht als Stockwerke.
An Orten, für welche eine vom Landesherrn genehmigte Lokalbauordnung errichtet ist, Ssbütstige
dient diese zunächst als Baunorm und gegenwaͤrtige allgemeine Baupolizeiordnung für das 5— ind6
platte Land komunt nur aushülfsweise oder in Zweifelsfällen zur Anwendung. er
wenilhergore
uord
gen besiehen.
S. 4
Hür bereits vorhandene bauliche Anlagen und Einrichtungen trikt die Wirksamkeit tn
dieser Baupolizeiordnung erst dann ein, wenn und insoweit an denselben Veränderungen der Baupoll.
oder Reparaturen vorgenommen oder nöthig werden. sbre
5. 5 Gebäude.
e Bauunternehmer sowohl, als die Vaugewerke, sowie alle bei Bauten selbst. Verpslichtung
ständig 7 betheiligende Handwerker sind zur Beobachtung der bezüglichen ——
der Baupolizeiordnung verpflichtet. ungs
Ein gedrucktes Exemplar derselben ist bei dem Gemeindevorsteher zu Jedermanns geosen.
Einsicht bereitzuhalten.
chnitt H.
Bon der Stellung und Nalig der Gebände.
Alchtungs.
Werden Gebäude entweder unmirster au öffentlichen Wegen und Plätzen, oder gechde
doch in keiner größeren Entfernung als 5 Meter von denselben aufgeführt, 2vU sind die eerbinde.