Borisezung.
Fortsetzung.
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längsiens 2 Jahren, von dem deshalb Obrigkeitswegen zu bestimmenden Zeitpunkte an
gerechnet, vorschriftsmäßige harle Dachung erhält.
Von der Vorschrift des Massivbaues 6. 22) sind ferner ausgenommen
A sogenannte bolbesfene Gebäude, welche an den Seiten ganz er zum Theil
* bleiben, w
bufmockrnhetrnd
Gerüsle zu Lohiuchen, gewebten Zeugen und dergleichen brennbaren
Stoffen,
Schuppen, Holz. und andere Remisen, wenn dieselben von jedem fremden
Gebäude mindestens 3 Meter 40 Centimeter entfernt bleiben und dasern
ihre eigene PHöhe, bio zum Dachforste gemessen, mehr als 3 Meter 40 Cen-
timeker beträgt, in einer dieser Höhe gleichen Entfernung von fremden
Gebäuden stehen;
kleine Gartengebäude ohne Feuerungen, aber mit geschlossenen Unsafsungen.
welche nur aus einem Erdgeschosse bestehen und wenigstens 3 Meter 40 Centi-
meter von jedem fremden nichtmassiven Gebände entfernt bleiben;
kleine Gebäude mit geschlossenen Umfassungen, als: Schweine. und Feder-
wistl Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume #c., welche nicht mehr
8 □-Meter Grundfläche und nicht mehr als — mit Einschluß des
0 — 2 Meter 80 Centimeter Höhe hoben, insofern sie von jedem
btrenten nichtmassiven Gebäude mindestens 1 Meter 70 Centimeter
abflehen
Gartenlauben und
solche Gebäude, welche auf der Stelle eines bereits vorhanden gewesenen,
nichtmassiven Gebäudes und zwar nicht in größerem grundräumlichen Umfange
als dieses aufgeführt werden. In diesem Falle sind nur diejenigen Seiten
des Gebäudes mit massiven Umfassungen zu versehen, welche und insoweit
sie vom nächsten fremden Gebäude ohne Unlerschied, oder von einem elgenen
Gebäude der §. 9 sub b gedachten Art nicht weiter als 3 Meter 40 Centi=
meter abstehen; ·
Uebersetzungen nichtmassiver Gebände. Diese können bei jedem Abstande
des Gebäudes ebenfalls von Jachwerk ausgeführt ** wenn die zeitherigen
sachwerkeunsasstngen dazu ohne Reparatur tüchtig F ind.
der Abstand von irgend einem anderen Gebäude jedoch we-
niger als 3 14# 40 Centimeter, so ist die zachwerkzumfassung. jedenfalls
mit Ziegeln auszusetzen;
kleinere Anbaue an bereits bestehende nichtmassive Gebäude in dem Falle,
wenn dieselben den nachbarlichen Gebäuden nicht näher trelen, als die bereits
vorhandenen Gebäude.
**
rl
*
—
BH
5. 25.
Weitere Ausnahmen von F. 22 zu gestatten ist nur die Landesregierung im