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sähigen Gemeindemitgliedschaft (Art. 22) und, wo ein Börgerrecht besteht, auch des Bürger-
rechts, befinden und denen nicht einer der im §. 56 der Verfassungs-Urkunde angegebenen
Behinderungsgründe entgegensteht.
us nahmsweise steht ein Stimmrecht
1) den juristischen Personen in 9 Geneinden, in deren Bezirke sie Grund-
stücke besitzen oder Gewerbe betreiben,
2) denjenigen, welche in einer Gemeinde mehr als einer der 3 höchstbesteuerten
Gemeindemitglieder bez. Bürger an direkten Staatsabgaben entrichten, ohne
nach Vorstehendem schon im Besitze des Stimmrechtes zu sein. Es beschränkt
sich dieses Stimmrecht jedoch nur auf die in der Gemeindeversammlung
stattfindende Berathung über die Ausschreibung der sie mit betreffenden
Gemeindeleistungen, einschließlich der Erhebungsweise und über deren unmittel-
bare Veranlassung, sowie auf die Theilnahme an den Gemeinbemahlen.
Frauen und Bevormundete in dem in Art. 138 bezeichneten Fall
Wli des Umfanges der Stimmberechtigung gelten folgende Vestiemngen:
a. bei Berechnung der zu Gemeindebeschlüssen und zu Gemeindewahlen erfor-
derlichen Zahl der Stimmen ist die Größe der von den Stimmberechtigten
zu entrichtenden, bei Vertheisung der Gemeindelasten maßgebenden direkten
Steuer (Art. 136, 137. 138) bergestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige,
welcher nach den elr.° bis zu 5 Thalern jährliche Steuer zu ent-
richten hat, eine Stimme, der in dieser Weise über 5 Thaler jährliche
Steuer zu entrichten hat, auf jede volle fünf Thaler je eine weitere Stimme
rhaͤlt;
. Stimmberechtigte, welche zu den Gemeindeabgaben vermöge einer auf Gesetz
oder auf besonderem Rechlstitel beruhenden Befreiung Elwas nicht beitragen,
gebührt nur eine Stimme;
bei solchen Stimmberchhtigien, welche ein zwar nicht der Staatssteuer, wohl
aber den Gemeindeabgaben unterliegendes Einkommen beziehen, wird da
Verhältniß ihrer Stimmberechtigung nach den Grundsätzen ermittelt, nach
welchen die Staatsstener im Gemeindebezirk sestgestellt worden ist;
übersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Drittheil der Zahl der
Stimmen sämmtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde, so ruhen die
über grneh Drittheil ansteigenden Stimmen so lange, als dieses Verhältniß
auert
In Gemeindebezirken, welche gegenwärtig schon mehr als 2500 Einwohner um-
lassen, treten obige Bestimmungen unter a, b, c und 4| über den Umfang der Stimm-
berechtigung nicht ohne Weiteres in Kraft, sondern in solchen Gemeinden bleibt es bei
der allgemeinen Vorschrift im Eingange und unter 1 und 2 dieses Artikels, so lange
nicht statutarisch ein anderes Verhällniß Gindesiht werden wird.
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Dad Stimmrecht ruht solange, dei- Stiiiiiiibckechti te
1) abwesend ist, ohne seine a bezüglich sein Bürgerrecht