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einzelnen Falle und unter der Voraussetzung ermächtigt, daß besondere dringende Verhält-
nisse dafür sprechen.
8. 26.
Die Stärke der massiven Umfassungen, einschließlich der Dachmauern, hat sich
nach der Beschaffenheit der in Anwendung kommenden Materialien, der Construktion,
den Dimensionen (der Höhr der Stockwerke und deren Zabl) und der Bestimmung des
Gebäudes zu richten. Bei allen mehrstöckigen Gebänden, deren Stockwerke nicht über
3 Meter 40 Cenlimeler Höhe haben, müssen die freistehenden massiven Umfassungen
wenigstens folgende Stärke erhalten, und zwar bei Mauern:
n.
von gebrannten Ziegeln,
in gewöhnlichen Dimensionen,
im Dache 12 Gentimeter. d. i. 12 Stein, mit Schäften von 25 bis 38 Centi-
meler Stärke, d. i. 1 bis 11½ Stei in,
im I. Stockwerke, von oben gerechnet, 25 Centimeter, d. i. 1 Stein Stärke,
im 2. Stockwerke, von oben gerechnet, 38 Centimeter, d. i. 115 Stein Stärke,
im 3. Stockwerke, von oben gerechnet, 38 Centimeter, d. i. 112 Stein Stärke.
b
von Bmuchsteinen,
im Dache 45 Centimeker,
im 1. Stockwerk, von oben gerechnet, 45 Gentimeter,
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Bei Anwendung anderer als der vorbezeichneten Malerialien zu Umfafsungen hat
sich die Mauerstärke hauptsächlich nach der Beschaffenheit des Materials zu richten und
die Baupolizeibehörde nach vernommenem Gutachten des Bauverständigen das Nöthige
festzuseben. Bei Anwendung von Lehmziegeln sind mindestens die für gebrannle
Ziegel vorgeschriebenen, bei Anwendung von Lehmstock mindestens die für Bruchstein-
mauern vorgeschriebenen Stärken zu erfordern
Die Grundmauern müssen, und war da, wo es ausführbar ist, zu bei-
den Seiten hin entsprechend stärker (breiter) werden, als die darauf zu stehen kom-
menden Mauern.
Die vorstehenden Minimalstärken der Umfassungen setzen voraus, daß die
belreffenden Materialien wenigstens eine mittlere Festigkeit und gehörige bagerhaftigkein
besiyen, auch sämmtliche Umfassungen gute Verankerung, Seitenstützung durch Scheidungen
und keine größere, als die gewöhnliche Belastung der Wohngebäude erhalten. Die
Schäfte der Dachgiebel und Rückmauern dürfen bei Dachhöhen bis zu 5 Mecter, vom
Hauptgebälke an gemessen, nicht über 3 Mcter 40 Centimeter, bei Dachhöhen über
5 Meter nicht über 2 Meter 25 Centimeter von Schaftmitte zu Schaftmilte auseinander
ie
Bei Dachhöhen über 5 Meler 50 Gentimeter ist bei Ziegelmauer nur die
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Staͤtle der
massloen Um-
saffungen.