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J. bei shebranmten Ziegeln von gewöhnlichen Dimensionen (§. 58)
Dache 12 * d. i. 13 Stein im Schilde,
d. i. 1 Stein im Schafte, ohne Begen oder
Nolsschicht:
im 1., 2. und 3. Stockwerke
25 Centimeter, d. i. 1 Stein im Schilde,
38 d. i. 1 ½ Stein im Schafte, mit Bogen oder
Rollschicht von der Schaftstärkr, und min-
destens 25 Centimeter Höhenstärke.
II. bei Bruchsteinen
im Dache 45 Gentimeter im Schilde ohne Schaft und Bogen,
im 1. Stockwerk, von oben gerechnet,
45 Centimeter im Schilde,
58 „ „ Schafte und mit Bogen von der Schaftstarke
und mindestens 45 Centimeter Höhenstärke,
im 2. und ebenso im 3. Stockwerke, von oben gerechnet,
51 Centimeter im Schilde,
64 " „ Schafle und mit Bogen von der Schaftstärke
und mindestens 45 Centimeler Höhenslärke,
wenn die Bruchsteine sich zur Construktion dieser Mauern von Schäften und Bögen
durch genügende Stabilitäl eignen und der zur Aufführung so hoher schwacher Mauern
erforderliche gute Mörtel zur Verfügung sieht. Wo dies nicht der Fall ist, sind die
§. 26 bestimmten Stärken maßgebend.
Vorstehende Minimalstärken der Brandmauern setzen vorauo, daß dieselben durch
Scheidemauern eine genugende Seitenstützung haben. Wo eine solche fehlt oder nur in
gröheren Abständen als von 6 zu 6 Aer vorhanden ist, oder wenn die Stockwerkshöhe
über 4 Meter 50 Centimeter beträgt, muß eine angemessene Verstärkung mindestens in
den Schäften und Bögen oder Nelscichten eintreten.
29.
Die im vorstehenden Paragraphen bestimte Minimalstärke der Branmauern
darf in keiner Weise abgeschwächt und auch weder in deren Schilde, noch in dere
äfte, Bögen oder Nollschichten, Holz weder eingebunden, noch der Länge nach ein-
gelegt werden.
Das Einlegen einzelner Unierzugs= oder Balkenköpfe in die Schäfte ist jedoch,
soweit es die Construktion der Bögen und Nollschichten nicht breinträchtigt. bis zur Flucht
der Mauerschilder ebenso gestlattet, als das Auflegen von Holzwerk aui die freien Rück-
flächen der Bogen und Rollschichten selbst.
Jeder Bau, welcher unmitlelbar an einem Gebäude des Nachbars aufgefuͤhrt wird,
muß in der gauzen Höhe seiner anstoßenden Seiten seine eigenen, bis zum Dachforste
reichenden und diesen abschließenden Brandmauern von der vorstehend angegebenen Stärke
erhalten, wenn das vorhandene anstoßende Nachbargebäude nicht bereits eine, den Neuban
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