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in gleicher Weise durchgängig bis zum Dachforste verdeckende massive Brandmauer hat
und diese an jeder, anch der schwächsten Stelle ihrer ganzen Anedehnung wenigstens
5 Centimeter von gebrannten Ziegeln und
" von Bruchsteinen
stark ist.
Wegen Benutzung einer vorhandenen Nachbarmauer oder Aufführung einer
gemeinschaftlichen Brandmauer (Communmauer) hat sich der Bauunternehmer mit dem
Eigenthümer des betreffenden Nachbargrundstücks zu verständigen.
Für die Stärke der gemeinschaftlichen BVrand= oder Communmauern gelten dieselben
Bestimmungen, welche für die eigenen Brandmauern (nach §§. 28 und 29) maßgebend
sind, jedoch in der Art, daß gemeinschaftliche Brandmauern, wenn sie von Ziegeln her-
gestellt werden, im Dache (Giebel- und Rückmauern) mindestens 25 Centimeter stark sein
müssen.
Kommen Sialluußzen oder Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe oder Gase
erzeugt werden (. 42, b) ohne eigene Unfassung unmittelbar an Nachbargebäude oder
an eine hemeinschastliche Mauer zu stehen, so sind sie, so weit als dieß der Fall ist, durch
eine Blendung von hartgebraunten Ziegeln mit 7 Centimeter Zwischenraum von der Um-
fassungsmauer zu trennen.
Bei Erbauung oder Einrichtung von unmiltelbar an fremde Nachbargebäude an-
stoßenden Fabriken, in denen Maschinerieen aufgestellt werden, welche eine starke Erschüt-
terung hervorbringen, darf, je nach dem Grade dieser Erschütterungen, der an das Nach-
barhaus zunächst anstoßende Theil des Fabrikgebäudeo in einer entsprechenden Breite von
2 Meter 50 Cenlimeter beziehendlich 5 Meter im Lichten, in der ganzen Höhe des Fabrik-
gebäudes, nicht zu Ausstellung oder Befestigung der erschütternden Maschinen benutzt
werden. Der hiernach frei zu haltende Theil des Gebäudes ist vielmehr durch Einziehung
einer massiven oder ausgemauerten Fachwerksscheidung abzusondern. Desgleichen dürfen
an dieser Scheidung Maschinerieen der grdachten Art nicht befestigt werden.
Srgen der Die Brandmauern wwinmmenstoh Se — sind, insoweil deren Dachflächen
mawern über in gleicher Flucht mit einander liegen, wenigstens 12 Centimeter hoch und, je nachdem
die in gleicher die Brandmauer eine eigene oder gemeinschaftliche ist, in einer Stärke von 12 resp.
öchtseßen. 25 Centimeter über die Dachflächen und den Dachforst zu führen und mit feuer. und
iche welterbeständigem Materiale, ohne Holzunterlag abzudecken.
Doe Werden Gebäude diomembrirt, #. 8 längs der neuenlstehenden Grenze alle
Geburen. diejenigen Schuybrandmauern herzustellen, welche nach Maßgabe der gegebenen Vor-
schriften über den massiven Schutz der Gebände verschiedener Besitzungen erforderlich sind.
Seiten= oder Hintergebäude, welche zu einem feuergefährlichen Betriebe oder zur
tnnntn–“–hPh; oder Aufbewahrung leicht breunbarer Stoffe dienen, sind von den zuge-
durch Brand. hörigen Haupt- oder Vordergebäuden durch Brandmauern in der 6. 31 vorgeschriebenen
Weise abzutrennen.