Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Deogleichen sind Gebaude von mehr als 45 Meter Länge und zu deinselben 
seuergefährlichen Zwecke dienend, in sich ebenfalls durch Brandmanern in Abtheilungen 
von höchstens 30 Meter Länge zu theilen 
Nicht zu vermeidende Communikationseffmungen in den Vrandmauern sind mit 
Thüren von Eisen, oder mit hölzernen, auf beiden Seiten und den Kanten mit starkem 
Eisenklech veschlagenen Thüren zu verwahren. 
Offen er äußere Verbindungsgänge zwischen den oberen Steckwerken der Vor- 
Seiten- . Hintergebäude sind nur auf massiven Unterbauten oder Stützen von 
feuersicherem Materiale, als: Stein, Ziegel oder Eisen herzustellen. 
S. 34. 
Wande, gleichviel ob Umfassungen oder Scheidungen, welche Werkstätten zu starkem (aulen 
Feuerarbeitsbetriebe, sowie Raume zum Trocknen durch Feuerbetrieb leicht brennbarer, oder wände r# ## 
zum Deslilliren oder Sieden leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe uunschließen, Auero. 
sind massiv, von Bruchsteinen wenigstene 45 Gentimeter stark und von gebrannten Feuerungs- 
Ziegeln wenigstens 25 Centimeter (d. i. ein Stein) stark, ohne Einbindung oder Ein- Bons- 
legung von Holz heczustellen. Deegleichen sind Scheidungen, an welche che offene Heerde 
zu freiem Feuer zu stehen lommen, in der Ausdehnung der Heerde und seitwärto 60 Cen- 
timeter darüber hinaus, in der ganzen Steckwerkshöhe und solche, an welche geschlossene 
Feuerungen, sowohl in Ofen= als in Heerdform, wie Kochkamine, Koch, Back. und Brat- 
maschinen stoßen, in der ganzen Auedehnung der Feuerung und in deren Höhe, in der 
vorbemerkten Art und Starke massiv herzustellen. Alles Holzwerk der sich an riese mas. 
siven Heucrungsbrandmauern anschließenden Bundwände ist jedoch, sowohl seitwärts als 
oberhalb der geschlessenen Feuerung, wenigstens 30 Centimeter von lehlerer entjernt zu 
halten 
F. 3 
Die Treppen baben bei allen Müaen ohne Ausnahme eine ihrem Zwecke an. Teerven. 
gemesjene wte zu erhalten. Bei Wobugebänden in keinem Falle unter 85 Centimeter. 
6 ist sehr zu uschlen, die Treppen bei ihrem Austritte in die untersten oder 
Hauptdachboden mit Ziegelfach= oder Lehmstakwänden zu mugeben und mit einem Thür- 
abichlusse verjehen. 
Hölzerne Freitreppen sind nur an denjenigen Gchandesciten gestattet, für welche 
der Bau mit nichtiuassiven Umfassungen nach 88. 23 und 24 erlaubt, oder wenn sie in 
solche Entfernung von anderen Gebäuden zu liegen kommen, daß für die Feuersicherheit 
nichts zu besorgen ist. 
§. 36. 
Die Dachflächen nach den Nachbargrenzen hin anzulegen, ist nur dann bestaue. D 
wenn das Gebäude mit seiner Umfassung wenigstens 40 Centimeler und so weit 
Grenze entfernt bleibt, daß der Dachvorsprung 8 über“ diese Grenze ragt ma 
Traufwasser mittelst Rinnen auf eigenes Gebiet algeleitetn . 
Bereits bestehende Traufrechte werden durch obige Vesimung nicht berührl.
	        
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