Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

186 
5. 37. 
ertes Danch, Bei Neubauten von Dächern, sowohl auf neuen als allen Gebauden und gleich- 
rrnß, viel, ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur harte Bedeckung 
als: Steine, Ziegel, Schiefer, Metall, Glas, Cement und Awphalt gestatlet, außerdem 
Dachpappe. 
Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn von vorhandenen, weichbedeckten Dächern 
eine Seite der Bedeckung ganz oder zum größern Theile Behufs deren Erneuerung oder 
Reparatur abgenommen wird. 
F. 38. 
r 5 Die Auflegung weicher Dachungen on Stroh, Rohr, Lehm- und Holzschindeln, 
aen sowie überhaupt Holzbedeckungen aller ans Dorn'sche Masse und sonstige nicht feuersichere 
Materialien sind nur ausnahmsweise gesta 
a. bei Bockwindmühlen, un selben wenigstens 40 Meter von fremden 
Gebäuden entfernt ste 
b. bei Gartenlauben und nohäase der Gärtnereien. 
Inwieweit ferner: 
c. bei inlerimijtischen Grözuen zu worüberzehenden nicht wiederkehrenden 
Zwecken, wie z. B. in den F. 3, c des Gesetzes vom 10. November 1871 
und §. 12, b der anfihrungertrerpuung gedachten Fällen, die Auflegung 
weicher Dachung zu gestatten ist, hat die Baupolizeiobrigkeit, je nach dem 
Umfange des Gcbäude, pressen Standort und Entsernung von anderen Ge- 
bäuden, zu ermessen, u 
l. bei einzeln stehenden hs be oder Gehöften, welche von fremden Gebäuden 
mindesteno 170 Meter entfernt sind. 
Die Schornsteinköpfe sind jedoch in allen Fällen 62 Centimeker breilt mit harter 
Bedeckung zu umgeben. 
Ausgebaute Backöfen dürfen niemal# mit weichem, sondern müssen unter allen 
Umfständen mit hartem Materiale gedeckt werden. 
2 
5. 39. 
e Stehende Dachfenster und Dachluken aller Art sind sowohl gegenüber als auch 
seitwärts von nachbarlichen fremden Gebäuden wenigstens 1 Meter 70 Centürmeter 
entfernt zu halten und müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit enem 
huten Verschlusse, aus einem dichten Laden oder einem Glasfenster oder dichtem Draht- 
gitter bestehend, versehen werden 
Liegende Dachfenster sind von Eisen, oder diesem gleich feuersicher, und mit starker 
Verglasung herzustellen. 
F. 4 
# Das Einbauen von Wohnungen und ehbren Fabrikbetriebs= und Arbeitslokalen 
zuues.. in . n ist nur unter harter oder dieser gleichgestellter Bedeckung gestattet. 
Me. rfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachboden (Hauptboden) angebracht 
are und müssen eine Lichthöhe von mindestens 2 Meter 25 Centimeter erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.