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5. 37.
ertes Danch, Bei Neubauten von Dächern, sowohl auf neuen als allen Gebauden und gleich-
rrnß, viel, ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur harte Bedeckung
als: Steine, Ziegel, Schiefer, Metall, Glas, Cement und Awphalt gestatlet, außerdem
Dachpappe.
Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn von vorhandenen, weichbedeckten Dächern
eine Seite der Bedeckung ganz oder zum größern Theile Behufs deren Erneuerung oder
Reparatur abgenommen wird.
F. 38.
r 5 Die Auflegung weicher Dachungen on Stroh, Rohr, Lehm- und Holzschindeln,
aen sowie überhaupt Holzbedeckungen aller ans Dorn'sche Masse und sonstige nicht feuersichere
Materialien sind nur ausnahmsweise gesta
a. bei Bockwindmühlen, un selben wenigstens 40 Meter von fremden
Gebäuden entfernt ste
b. bei Gartenlauben und nohäase der Gärtnereien.
Inwieweit ferner:
c. bei inlerimijtischen Grözuen zu worüberzehenden nicht wiederkehrenden
Zwecken, wie z. B. in den F. 3, c des Gesetzes vom 10. November 1871
und §. 12, b der anfihrungertrerpuung gedachten Fällen, die Auflegung
weicher Dachung zu gestatten ist, hat die Baupolizeiobrigkeit, je nach dem
Umfange des Gcbäude, pressen Standort und Entsernung von anderen Ge-
bäuden, zu ermessen, u
l. bei einzeln stehenden hs be oder Gehöften, welche von fremden Gebäuden
mindesteno 170 Meter entfernt sind.
Die Schornsteinköpfe sind jedoch in allen Fällen 62 Centimeker breilt mit harter
Bedeckung zu umgeben.
Ausgebaute Backöfen dürfen niemal# mit weichem, sondern müssen unter allen
Umfständen mit hartem Materiale gedeckt werden.
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5. 39.
e Stehende Dachfenster und Dachluken aller Art sind sowohl gegenüber als auch
seitwärts von nachbarlichen fremden Gebäuden wenigstens 1 Meter 70 Centürmeter
entfernt zu halten und müssen ebenso wie andere Oeffnungen in der Dachfläche mit enem
huten Verschlusse, aus einem dichten Laden oder einem Glasfenster oder dichtem Draht-
gitter bestehend, versehen werden
Liegende Dachfenster sind von Eisen, oder diesem gleich feuersicher, und mit starker
Verglasung herzustellen.
F. 4
# Das Einbauen von Wohnungen und ehbren Fabrikbetriebs= und Arbeitslokalen
zuues.. in . n ist nur unter harter oder dieser gleichgestellter Bedeckung gestattet.
Me. rfen dieselben jedoch nur auf dem untersten Dachboden (Hauptboden) angebracht
are und müssen eine Lichthöhe von mindestens 2 Meter 25 Centimeter erhalten.