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verloren zu haben, insofern er nicht zur Ausübung seines Stimmrechtes eine
siimmahige Person gehörig brwolsmächtigt und dem Gemeindevorstande als
tändigen Stellvertreter angezeigt hat;
2) seine über 2 Jahre ’m* Snnnrston nicht berichtigt hat.
Art.
Die Ausübung des Stimmrechtes 5 in der Regel in Person bewirkt werden.
Bevollmächtigte sund mur in dem Falle des vorstehenden Artikels unter 4 im Falle länger
andauernder Krankheit, bei Eintritt des nach Art. 46 unter 1 und 2 stattfindenden
Stimmrechtes nd für Rittergutsbesitzer zulässig. Auch in beee Fällen muß der Bevoll-
mächtigte an sich stimmberechtigt und als ständiger Stellvertreter bezeichnet sein.
Die Stellvertretung ist dagegen gebeten hinsichtlich der Frauen und Bevormun=
deten. Für letztere haben deren rechtliche Vertreter das Stimmrecht juc#tüb. Ebefrauen
werden durch ihre Chemänner, andere Frauenspersonen durch ihre V fze Söhne im
vermuthlichen Auftrage vertreten. Andere Stellvertreter der rnetero haben sich
über den ertheilten Auftrag besonders auszuweisen.
Niemand darf mehr als eine Vollmacht annehmen.
Art. 490.
Die Zusammenberufung der cuwelld erzunnn erfolgt in allen Fällen, wo
nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben §a. durch den Gemeindevorstand.
Art.
Soll in der Gemeindeversammlung babd einen Gegenstand berathen und Beschluß
gesaßt werden, so muß, mir Ausnahme eiliger Fälle, die Einladung wenigstens einen Tag
vorher unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des Ortes der Versammlung in gu
üblicher Weise durch mündliche 2 estellung, öffentlichen Anschlag oder Aufruf u. s. w.
geschehen. Der Zweck kann besonders in einem Auschlage angekündigt werden. Es keinen
Gemeindebußen bis zu 10 Sgr. denjenigen angedroht und abgefordert werden, welche
ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen.
Art. 51.
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern darf die Zusammenberufung nach
Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch eine solche Ablheilung in der Regel nicht weniger
500 Einwohner umfassen. Die über die Abstimmungsfragen abgegebenen Stimmen
— in diesem Falle aus den verschiedenen Abtheilungen zusammengezählt.
t. 52.
Alle einer Gemeindeversammin ur- l- vergelegten Fragen müssen so
gesaßt nee daß ihre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein" erfolge
Eine Vortragserstaltung 47 den Gegensinn der Abstimmung muß voraus.
gehen, und eine Berathung darüber ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehrere Mitglieder
gleichzeitig zum Worte gelassen werden.
Art. 53.
Den Vorsitz in der Versammlung uihnr derjenige, welcher dieselbe einberufen hat.
Er eröffnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt den rl uß. Er hat