Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

11 
verloren zu haben, insofern er nicht zur Ausübung seines Stimmrechtes eine 
siimmahige Person gehörig brwolsmächtigt und dem Gemeindevorstande als 
tändigen Stellvertreter angezeigt hat; 
2) seine über 2 Jahre ’m* Snnnrston nicht berichtigt hat. 
Art. 
Die Ausübung des Stimmrechtes 5 in der Regel in Person bewirkt werden. 
Bevollmächtigte sund mur in dem Falle des vorstehenden Artikels unter 4 im Falle länger 
andauernder Krankheit, bei Eintritt des nach Art. 46 unter 1 und 2 stattfindenden 
Stimmrechtes nd für Rittergutsbesitzer zulässig. Auch in beee Fällen muß der Bevoll- 
mächtigte an sich stimmberechtigt und als ständiger Stellvertreter bezeichnet sein. 
Die Stellvertretung ist dagegen gebeten hinsichtlich der Frauen und Bevormun= 
deten. Für letztere haben deren rechtliche Vertreter das Stimmrecht juc#tüb. Ebefrauen 
werden durch ihre Chemänner, andere Frauenspersonen durch ihre V fze Söhne im 
vermuthlichen Auftrage vertreten. Andere Stellvertreter der rnetero haben sich 
über den ertheilten Auftrag besonders auszuweisen. 
Niemand darf mehr als eine Vollmacht annehmen. 
Art. 490. 
Die Zusammenberufung der cuwelld erzunnn erfolgt in allen Fällen, wo 
nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben §a. durch den Gemeindevorstand. 
Art. 
Soll in der Gemeindeversammlung babd einen Gegenstand berathen und Beschluß 
gesaßt werden, so muß, mir Ausnahme eiliger Fälle, die Einladung wenigstens einen Tag 
vorher unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des Ortes der Versammlung in gu 
üblicher Weise durch mündliche 2 estellung, öffentlichen Anschlag oder Aufruf u. s. w. 
geschehen. Der Zweck kann besonders in einem Auschlage angekündigt werden. Es keinen 
Gemeindebußen bis zu 10 Sgr. denjenigen angedroht und abgefordert werden, welche 
ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen. 
Art. 51. 
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern darf die Zusammenberufung nach 
Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch eine solche Ablheilung in der Regel nicht weniger 
500 Einwohner umfassen. Die über die Abstimmungsfragen abgegebenen Stimmen 
— in diesem Falle aus den verschiedenen Abtheilungen zusammengezählt. 
t. 52. 
Alle einer Gemeindeversammin ur- l- vergelegten Fragen müssen so 
gesaßt nee daß ihre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein" erfolge 
Eine Vortragserstaltung 47 den Gegensinn der Abstimmung muß voraus. 
gehen, und eine Berathung darüber ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehrere Mitglieder 
gleichzeitig zum Worte gelassen werden. 
Art. 53. 
Den Vorsitz in der Versammlung uihnr derjenige, welcher dieselbe einberufen hat. 
Er eröffnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt den rl uß. Er hat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.