Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

193 
Die Heizungskanäle von Eisen sind so weit mit gebrannten Ziegeln oder thönernen 
Platten abzudecken und beziehendlich zu umschließen, alo erforderlich ist, um jede Ent- 
windung . bdant in Berührung kommenden brennbaren Gegenstände zu verhindern. 
rne oder gemauerte Kanäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit 
Eisen 2* zu sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten steht. 
n Trockenräumen für leicht breunbare Stoffe sind die Heizungskanäle noch 
in ungemessenem Abstande mit einem dichten rahtnebe zu umgeben. 
Stubenöfen mit eisernen zenerkssten sowie Kanonenöfen müssen von allem Siubendsen. 
Hoszwerke der Wände mindestens 30 Centimeter und von Stubendecken mindestens 40 
Centimeter, Stubenösen mit gemanerten oder Kachelkästen aber mindeftens be- 
ziehendlich 20 und 30 Centimeter entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdieß bei dieser 
Entfernung durch Mörtel feuersicher zu verputze 
Die Ofenkästen sind ansi anbrennbare däße zu sehen. Hölzerne, die Oefen frei- 
tragende Lräee sind nicht gestatt 
e Bodenplatten der ohne Roste müssen von nicht massiven, jedoch feuer- 
licher wwor Fußböden (5. 41) wenigstens 20 Centimeter entfernt liegen. 
Die Oefen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall (Eisenblech) zu er- 
halten, unter welchen sich entweder ein 7 Centimeter hoher freier Raum bis zu dem feuer- 
sicher zu verwahrenden Jußboden (F. 41) oder eine 7 Cemimeter starke in Mörtel gelegte 
eo befinden muß. 
Alecherne Windöfen sind mit besonderer Vorsicht und jedenfalls mindestens in der 
für niserh Oefen überhaupt vorgeschriebenen Entfernung vom Holzwerke aufzustellen. 
. 66. 
Die Nauchableilungsrohre müssen -aus Eisenblech, Gußeisen oder gebranntem Thon Nauchab. 
bestehen. Von Ziegeln oder Kacheln zusammengesetzte Nauchkanäle sind nur in oder auf keltungen. 
Mauerung oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Metallene Rauchableitungen müssen 
20 Centimeler von allem feuersicher durch Mörtelputz verblendeten und 40 Centimeter 
von allem freien Holzwerke, thönerne Rauchrohre, oder Rauchkanäle von Jiegeln oder 
Kacheln aber beziehendlich 15 und 30 Centimeter entfernt bleiben und stets in sichtbarer 
Weise und so angelegt werden, daß deren Reinigung leicht und sicher erfolgen kann. Diese 
Ableilungen müssen in der Regel in einen Schornstein ausmünden und dürfen, ohne aus- 
drückliche Genehmigung der Baupolizeibehörde in einzelnen statthaften Fällen, nicht un- 
mittelbar in's Freie geführt werden. 
Thonröhren, aus mehreren Theilen bestehend, müssen cenfal auf feuersicheren 
Unterlagen ruhen und gleich den Rauchkanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden 
befinden, da nöthig, durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise gegen das Zerspringen 
gesichert werden. 
8. 57. 
Die Einfeuerungsöffnungen aller Oefen und Heizapparate müssen mit eisernen Berlchaß dt 
Thüren oder dergleichen Schiebern und die Aschenfälle, sobald deren Sohle und der leuerungs- 
Fußboden des die Feuerung umgebenden Raumes nicht selbst aus dem natürlichen Erd. chen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.