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36. Bekanntmachung vom 30. November 1871,
die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post
belreffend.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler anher mitgelheilte Verordnung,
betreffend die Erweiterung der Drucksachenbeforderung mit der Post, in Gemäßheit 8. 57
des Gesetzes über das Yostwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867
(Bundesgesetbl. - 73) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 30. November 1871.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Bruno Merz
Berlin, den 4. November 1871.
Verordnung,
betreffend
die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post.
Auf Grund des F. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867
wird bolgendes bestimmt:
jetzt ab sollen auch Drucksachen über 15 Loth bis 1 Pfund einschließlich zur
Versendag un Vand mit der Briefpost zugelassen werden. Dieselben unterliegen ohne
Unterschied der Entfernung und des Gewichts einem einheilichen, vom Absender voraus-
zubezahlenden Porto von 3 Silbergroschen bz. 11 Kreuzern
Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die für Hrucsachen allgemein gellenden
Bestimmungen des §F. 14 des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze
über das Postwesen Anwendung.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück