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einverstanden erklärt haben. Diejenigen Umfassungswande der Kesselhäufer, welche gegen
öffentliche Straßen oder fremde Grundstucke gelegen sind, müssen um mindestens die Halfte
stärker, als die anderen, krei im eigenen Grundstück stehenden Wände, jedenfalls aber nicht
unter 40 Centimeter stark ausgeführt werden und dürfen Thür- und ZFensteröffnungen
nicht enthalten.
Diejenigen Umfassungswände von Kesselhäusern, welche anderen Gebäuden gemein-
schaftlich angehren, sind, sofern sic keine Thür- und Fensteröffnungen enthalten, mindestens
die Hälfte stärker als die übrigen freistehenden Wände, jedenfalls aber nicht unter 40
Centimeter und, sofern sie mit einer Thür oder einem Fenster versehen werden, mindestens
doppelt so stark als die übrigen freistehenden Wände und jedenfalls mindestens 54 Cen-
timeter slark auszuführen.
Die Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem
Material zu decken.
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen Meuschen sich aufzuhalten
pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muh der Raum, in welchem der Kessel sich
befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und gehörig erleuchtel sein,
um die Vorschriften über Bedienung und Beaussichtigung in Ausführung bringen zu
können. Sollen mehrere gleichzeitig in Betrieb befindliche Dampfkessel in einem solchen
RKaume aufgestellt werden, so dar die Summe der aus Heizfläche und Dampfspannung
gebildeten Produkte die Zahl 20 nicht ube steine n.
Alles Holzwerk (und bei besonderen helhãusern das Holzwerk des Daches) muß zu §. 15 der
oberhalb mindestens 2 Meter von der Oberfläche des Kesselgemäuers abslehen, derselbe uestne
Abstand muß mier dem bessten. Hunte von über dem Kessel etwa zu trocknenden Gegen- ##ungen
ständen vorhan sein und es muß beziebendlich eine Schutzvorrichtung angebracht
werden, welche bonn doß zu krochnk entzündliche Gegenstände auf den Keffel
fallen loͤnnen
den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmauerwerke und den dasselbe umgeben-
den Wãten dũrfen brennbare Gegenstände sid nicht befinden.
Die Wahl der Dimensionen für - —- und Schornsteine bleibt, insoweit Geuerungen
deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen, in den Lokal- ——
bauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen.
Metallschornsteine für stationäre Dampfkessel sind nur dann zulässig, wenn das
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30, mit
weicher Dachung mindestens 60 Meter iern ist.
Die Feuerungen müssen so angerirs sein, daß die Verbrennung möglichst rauch- vermeung
frei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch-, Ruß ctc. Beschädigungen Bela auns
oder erhebliche Belaͤstigungen nicht erfahren. u der
Treten solche Belästigungen oder Beschädigungen, nachbem der Dympfkessel in Ungebunz.
Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur oim Be-