Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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seitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender Vor- 
richkungen, Benutzung eines anderen Brenumaterials oder auf andere Weise verpflichtet 
und solche innerhalb der nach Ermessen des technischen Beamten zu beftimmenden Frist 
zu bewirken. 
8. 9 
Vermeldung Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bos Geräusch des ausströmenden Dampfes 
(e von der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen werden 
cste. kann. 
ic Gebrauch von Dampfpfeifen außerhalb des Eisenbahnbetriebs ist innerhalb 
eines Raums von 900 Metern, von der äußeren Grenze der Eisenbahngrundstücke ange- 
rechnet, verboten. 
8. 10. 
Biendere dien Lokomobilen unterliegen folgenden besonderen Vorschriften: 
lier Sie sind in regelmäßigen Fristen von zwei zu zwei Jahren einer wieder. 
— holien Restigkeitsprüfung zu unterwerfen. 
ie dürfen in Gebäuden, in welchen leichtentzündliche Gegenstände sich 
befinden, nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Gebrauchs vor eingetrete- 
ner Verkühlung nicht aufbewahrt werden. 
ei Benutzung von Lokomobilen sind in allen Fällen die geeigneten Vor- 
kehrungen zu thunlichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen; insbesondere ist aus- 
reichendes Wasser in Vereitschaft zu halten, um einen entstehenden BVrand sofort löschen zu 
können. 
4) Als diensttüchtig amtlich anerkannte Lokomobilen, in welchen ein zweckent- 
sprechender Funkenfänger angebracht ist, dürfen auch ohne besondere amtliche Genehmigung 
aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn der Ort ihrer Ausstellung 
von 
bewohnten Gebänden, 
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, 
Getreide- und Heufeimen 
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer 
osse, 
sowie % öffentlichen Straßen und Wegen 
bei Feuerung mit Eteimkahle oder Kokes mindestens 12 Meter, 
¾! bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter 
entfernt ist. 
Veträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung der Lokomobile 
der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundslücksnachbars, beziehendlich der 
betreffenden Straßenpolizeibehörde. 
5) Wenn Lokomobilen gewerbemäßig, d. h. gegen Entgelt an Andere zur 
Benugung auf Zeil überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in 
dessen Abwesenheit Derjeuige, welcher an dessen Stelle die Lokomobile zu führen 
hat, als auch der Benntzer derselben für die genaue Befolgung der Vorschriften 
welche sich auf fremden 
Grundstücken befinden,
	        
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