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das Recht, diejenigen Mitglieder der rsammilung, welche Störungen veranlassen, zur
Ordnung zu verweisen, oder auch aus der Versammlung enlfernen zu lassen; ebenso steht
ihm in solchen Fällen das Recht zu, die Versammlung sofort zu schließen. — Wegen
Störung der Ordnung der Versammlung dürfen neben den etwa verwirkten gerichtlichen
Strafen in jedem Falle von dem Vorsitzenden Geldbußen bis zu 3 Thalern verfügt werden.
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach den Gesetzen.
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht, so wählt die Gemeinde-
versammlung alljährig nach absoluter Stimmenmehrheit einen besonderen Vorsitzenden,
elchem dieselben Rechte zustehen und dieselben Pflichten obliegen, wie den Vorsitzenden
der Gemeinderäthe, und außerdem einen Stellvertreter desselben. Die Wahl erfolgt in
derselben Weise, wie in gleichem Falle die Wahl des Gemeindevorstandes (Art. 85
Schlußsat.
Art. 54.
Die Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses ist bedingt durch
1) gehörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversammlung.
2) Eecgenwart und Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der Stimm-
berechtigte
3) eine die äne der Abstimmenden übersteigende Mehrheit der Stimmen,
wenn nicht für einzelne Gegenstände, z. B. die Wahlen, elwas anderes ge-
eblich vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit muß die Abstimmung in einer anderweit anzuberaumenden
Gemeindeversammlung wiederholt werden und ergiebt sich auch hier Stimmengleichheit, so
wird die vorgelegte Frage als verneint angesehen.
Art. 55.
Erscheinen nicht zwei Drithheile der Stiumbercchtigten, so ist eine zweite Versamm-
lung anzuordnen, und wenn auch in dieser jene Zahl nicht zusammenkommt, so gilt das
als gültiger Beschluß der Gemeinde, was die Mehrheit der erschienenen Elmunkershli
beschließt.
Art.
Der Gemeindeversammlung bleibt in % Gemeinden das Recht der freien Wahl
des Gemeinderathes vorbehalten. In Gemeinden ohne Gemeinderälhe (Art. 59) haben
die Gemeindeversammlungen alle Befugnisse und Obliegenheiten, welche in andern Ge-
meinden den Gemeinderäthen überwiesen sind.
Die volle Gemeindeversammlung muß berufen werden:
1) zur Vornahme der vorschriftmäßigen Gemeindewahlen,
2) in Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben, zur Beschlußfassung in
allen denjenigen Fällen, für welche in andan Gemeinden den Gemeinde-
räthen die Entscheidung übertragen ist (Art. 95),
3) wenn von der höheren Behörde die Vernehmung der Gemeindeversammlung
angeordnet wird,