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bei den in F. 18 aufgeführten regelmäßigen Revisionen aber nur in dem Falle von dem
Vesitzer oder dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind, wenn sich in denselben eine
Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Abänderung befindet.
In allen Vällen, wo die Unterzeichnung des Protokolls nicht durch den technischen
Beamten alein. erfolgt, ist das Protokoll in zwei gleichlautenden Erxemplaren auszufertigen
und das eine dem Vandesausschusse einzusenden.
en aend in einem Protokolle Abänderungen nns- so ist sogleich zu bemerken,
ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder ni
Fortsedun Der technische Beamte hat endlich die eistenanhnihshein, (Certifikate) auszu-
nm fertigen und, insoweit im Nachfolgenden Ausnahmen nicht angegeben sind, dem Vor-
r elnt 2n sibenden des Landesausschusses zur Mitvollziehung und Aushändigung an die Betheiligten
vreißskate, zugustellen; serner die betreffenden Bemerkungen über die regelmäßigen jährlichen Revisionen
und dabei gemachte Beobachtungen auf die Betriebserlaubnißscheine oder Certifikate aufzu-
tragen, auch ausführlichere Mittheilungen über den Befund auf Wunsch des Kesselbesitzers
in ein von demselben angelegtes Protskollbuc einzuschreiben.
Sot ugt. Dem technischen Beamten liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß den
zm 12 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen werde;
r51 sich daber zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen Verhal-
lungewegeln genau bekannt sind, und denselben auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung
ausgustellen.
5. 22
ts Der technische Beamte ist berechtigt:
# chan
3 . 21 „I) in allen Fällen, wo er dieß für erforderlich erachtet, und namentlich bei Wider-
ausanue. seblichkeiten, die Betheiligung des Vorsivenden des Landesausschusses an den Prüfungen
Nerisionen Fusheschich zu verlangen;
8 2) von dem Besitzer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung zu fordern,
HEIIIII * Voraussehung solcher Veränderungen vorhanden sind, die sich nur in
kaltem Zustande erkennen lassen;
Außerdeirteb, 3) bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige Außer-
sebuns. betriebsetzung zu verfügen. Der zu diesem Zwecke dem Besitzer abzunehmende Betriebs-
erlaubnißschein (Certifikat) ist an der Landetaneschuß abzuliefern.
- Die Gebähren für abgegebene 6S über neue oder veränderte Anlagen und
Uramten. über Beschwerden wegen Belästigungen, sowie für Kesselproben, für Revision neuer und
veränderter Anlagen und für verschuldete Nachrevisionen liquidirt der technische Beamte
an den Landesausschuß, welcher selbige für Rechnung der Landeskafse einzieht.
Die birrbei innezuhaltenden Sähe der Kosten sind: -
Thaler für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Verän-