Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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derung oder über Beschwerden wegen Belästigung, jofern dieselben nicht mit den 
ersten Frutachtunge zu verbinden sind; 
Thaler für eine besseoer mit Protokollaufnahme: 
; Thaler fũr jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie 
füͤr jede verschuldete Nachrevision, einschließlich des Prolokolls und beziehendlich 
Auesertigung des Betriebserlanbnißscheins (Certifikato);: 
Thaler für die Beantwortung der Frage, P0. es sich um einen Dampf- 
kessel im Sinne der allgemeinen Bestimmungen han 
Thaler für Ausfertigung eines neuen Benzibgerlauhuischeino (Cer. 
ufitaie, wenn das frühere Exemplar durch Schuld des Besitzers unbrauchbar 
geworden ist. 
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines neuen Certifi= 
kats nicht nothwendig, es ist nur der neue Besitzer auf demselben zu bemerken, wofür 
nichts zu berechnen ist. 
Wird die Revision ni Kesselprobe verbunden, so kommt der Sat von 
2 Thalern nur einfach in Anwe 
Bei auswärtigen Erperiiiondh ist außer den oben angeführten Gebühren noch 
Auslösung nach dem Sate von drei Thalern für den Tag für den technischen Beamten 
zu berechnen. 
Bei verschuldeten Nachrevisionen werden au die Toapertkosten des technischen 
Beamten, nach den in der Taxe zum Gesetze vom 10. November d. J. zashalteen 
Säten, dem Betheiligten zugerechnet und für den technischen Beamten mit eingezo 
In allen anderen He liquidirt derselbe die Transportkosten der ens 
regierung. 
S. 24. 
Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei der Prüfung (§. 11 der allge- Zaglene von 
meinen Bestimmungen) in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verlte win —— 
in Folge der Kaltlegung (§. 22, Nr. 2), der Außerbetriebsetzung (§. 22, 
sonst durch die Ausführung der Vorsc- hriften dieser Verordnung entstehen, n! Leeans 
Anspruch auf Entschädigung den Mfichtsbehorden gegenüber. 
Ausnahmen von den allgemeinen uiunee und den Bestimmungen wuer Duspente⅝ 
Verordnung können nur von der Landesregierung gestattet werden. X 
ngen. 
4 lFür stationäre Daupstelsel insbesondere. 
Ueber die beabsichtigte 4nh eines neuen stationären Damps- —n —. 
kessels ist Anzeige an den Vorsitzenden des Landesausschusses zu erstatten. Dabei ist Kailate. * 
2 t 
anzugeben: If Ho 
die pin des Kessels, beziehendlich die Kraft und Art der Dampfmaschine W oder 
und ihre Verwendun 4rer t. 
der Versento des Kessels, Wiederinve. 
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