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ob der Ressel bereits am Erzeugungsorle die Festigkeitsprobe bestanden hat,
mit welchem Vrennmateriale derselbe beseuert werden so
Ueberdieß müssen in je 2 Sirempfer beigefügt werden
1) ein Sitnationsplan, welcher den Ort der Aassielng. umgebenden offent-
lichen Wege und Grundstücke mit den *N* etwa befindlichen Gebänden in einem die
hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe nachweist und über die Besitzgrenzen und
die Zwecke, zu denen die Nachbargebände benutzt werden, Aufschluß giebt;
2) ein Baniß, aus welchem sich sowohl der Standpunkt, als die Höhe des
Schornsteins und die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die benachbarten Grund-
slücke deutlich ergeben muß;
3) eine Hechmg des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der
vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasser-
stands über den Feuerzügen zu ersehen ist;
4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und
Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Dimensionen der Ventile und
deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrichtungen, der Wasserstandszeiger,
des Manometers und der Feuerung genau angegeben sind.
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur dann, wenn dieselben
wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Conden-
sationswassers 2c., von dem Landesausschusse verlangt werden.
In der Anzeige ist ferner zu bemerken, ob, wann und wo der Kessel bercils der
Festigkeitsprobe nach §. 11 der allgemeinen Bestimmungen unterworfen worden ist, und
welche Stempelnummer er trägt (vgl. auch F. 32, Abs. 2 dieser Verordnung). Ist der
Kessel nicht in einem Staate, in welchem die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 gilt,
in Gemäßheit der allgemeinen Bestimmungen probirt, oder sind sonst Umstände vorhanden,
welche eine Wiederholung der Prüfung nothwendig erscheinen lassen (vgl. §. 12), so ist
diese Anzeige zugleich als Ankrag auf Vornahme der Festigkeitsprüfung zu betrachten.
Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung eines bereits als
betriebsfähig erachteten Dampfkessels sind der Anzeige nur diejenigen Bei-
lagen beizufügen, aus welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkaunt
werden kann.
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls der Landesausschuß nicht auf Grund orts-
slatukarischer Beslimmungen (F. 30) oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlage an
dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antragsteller sofort abfällig
bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der §5. 15 und 17 angegebenen Fristen dem
technischen a#ten zur Begutachtung zuzufertigen und von Letzterem zu begutachten.
Vorsihende des Landeöausschusses hat, wenn es sich um die Errichtung einer
Dampstesctanlge in einer der Städte handelt, dem betreffenden Gemeindevorstande von
dem vorliegenden Antrage, unter Miltheilung eines Exemplars des Situationsplaus als-
bald Kenntniß zu geben. Leßterer ist spätesteus binnen 8 Tagen an den Vorsitzenden
des Landesausschusses zurückzugeben.
Kann auf Grund des Gutachlens die Genehmigung ausgesprochen werden, so