Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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eines seu, 
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ob der Ressel bereits am Erzeugungsorle die Festigkeitsprobe bestanden hat, 
mit welchem Vrennmateriale derselbe beseuert werden so 
Ueberdieß müssen in je 2 Sirempfer beigefügt werden 
1) ein Sitnationsplan, welcher den Ort der Aassielng. umgebenden offent- 
lichen Wege und Grundstücke mit den *N* etwa befindlichen Gebänden in einem die 
hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe nachweist und über die Besitzgrenzen und 
die Zwecke, zu denen die Nachbargebände benutzt werden, Aufschluß giebt; 
2) ein Baniß, aus welchem sich sowohl der Standpunkt, als die Höhe des 
Schornsteins und die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die benachbarten Grund- 
slücke deutlich ergeben muß; 
3) eine Hechmg des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der 
vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasser- 
stands über den Feuerzügen zu ersehen ist; 
4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und 
Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Dimensionen der Ventile und 
deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrichtungen, der Wasserstandszeiger, 
des Manometers und der Feuerung genau angegeben sind. 
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur dann, wenn dieselben 
wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Conden- 
sationswassers 2c., von dem Landesausschusse verlangt werden. 
In der Anzeige ist ferner zu bemerken, ob, wann und wo der Kessel bercils der 
Festigkeitsprobe nach §. 11 der allgemeinen Bestimmungen unterworfen worden ist, und 
welche Stempelnummer er trägt (vgl. auch F. 32, Abs. 2 dieser Verordnung). Ist der 
Kessel nicht in einem Staate, in welchem die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 gilt, 
in Gemäßheit der allgemeinen Bestimmungen probirt, oder sind sonst Umstände vorhanden, 
welche eine Wiederholung der Prüfung nothwendig erscheinen lassen (vgl. §. 12), so ist 
diese Anzeige zugleich als Ankrag auf Vornahme der Festigkeitsprüfung zu betrachten. 
Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung eines bereits als 
betriebsfähig erachteten Dampfkessels sind der Anzeige nur diejenigen Bei- 
lagen beizufügen, aus welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkaunt 
werden kann. 
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls der Landesausschuß nicht auf Grund orts- 
slatukarischer Beslimmungen (F. 30) oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlage an 
dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antragsteller sofort abfällig 
bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der §5. 15 und 17 angegebenen Fristen dem 
technischen a#ten zur Begutachtung zuzufertigen und von Letzterem zu begutachten. 
Vorsihende des Landeöausschusses hat, wenn es sich um die Errichtung einer 
Dampstesctanlge in einer der Städte handelt, dem betreffenden Gemeindevorstande von 
dem vorliegenden Antrage, unter Miltheilung eines Exemplars des Situationsplaus als- 
bald Kenntniß zu geben. Leßterer ist spätesteus binnen 8 Tagen an den Vorsitzenden 
des Landesausschusses zurückzugeben. 
Kann auf Grund des Gutachlens die Genehmigung ausgesprochen werden, so
	        
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