Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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c. Für Locomobilen insbesondere. 
31. 
iehe, Prũ · Vor Inbetriebnahme einer Locomobile ist vom Verfertiger oder Besitzer der- 
Gerisn, selben, o der von dem, welcher dieselbe beuutzen will, (vgl. §. 33) bei dem technischen 
Beamten die Prüfung und Ausstellung des Certifikals zu beantragen. 
Das Certifikat wird, wenn die Prüfung günstig ausgefallen ist, durch den tech- 
nischen Beamten nach dem Formulare in Beilage 4 ausgefertigt und dem Vorsitzenden 
des Landesausschusses zur Aushändigung an den Antragsteller zugestellt, bei ungünstigem 
Verlaufe der Prüfung ist eine Nachrevision bis nach eingegangener Anzeige über erfolgte 
Ausführung der vorgeschriebenen Abänderungen vorzubehalten. 
5. 32. 
hisang e 1 Locomobilen, deren Inbetriebnahme in anderen Bundesstaaten nach den Vorschriften 
reüser, Veße, der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
mobilen. 29. Mai 1871 gestattet worden ist (F. 12), sind, wenn seit ihrer Prüfung in dem 
beneffenden Vundesstaate weniger als zwei Jahre vergangen sind, auf hierüber beigebrachten 
Nachweis unbeanstandet zum Betriebe auch im hiesigen Fürstenthume zugelassen. Im 
Uebrigen kommen in Betreff der örllichen Aufstellung und des Betriebs die Vorschriften 
der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung. Solche Locomobilen erhalten die im 
§. 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Stempelung nicht. 
33 
n Wer eine Locomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit: 
dile bebinsns. 
Amzeige. 1) dieß dem Vorsitzenden des Landesausschusses und dem technischen Beamten 
anzuzeigen, 
Bereilhal 2) das Certifikat (8. 31) oder den Nachweis (8. 32), welche als Legitimation 
zun d Err. für die Betriebserlaubniß dienen, zum Vorweis bereit zu halten, darnach, wenn die Loco-= 
mobile noch nicht geprüft sein sollte, vorerst deren Prüfung nach F. 31 zu beantragen, 
Wltderhol 3) nach jeder Reparatur des Kessels vor der Wiederinbelriebnahme die exforderliche 
berie örsliokeiteprobe und Nevision bei dem technischen Beamten zu beantragen und 
4) vor Ablauf der zweiljährigen Frist nach der letzten auf dem Certifikate oder 
Nachweise #nerften Festigkeitsprüsung dem technischen Beamten ionsals Anzeige zu 
erstatten und die Wiederholung der Prüfung zu beantragen (vgl. §. 
S. 3 
M en Die Gens'darmen und Ortopolize erchen sind berechtigt, sich davon, ob bei der 
Sae DSo. . Benuhung von Locomobilen den Bestimmungen über die Bekriebserlaubniß und den feuer- 
)lpersonen. polizeilichen Vorschriften dieser Verordnung Genüge geschehe, zu bsämn sten und zu diesem 
Behufe auch die Norzeigung der Legitimation (5§. 31, 32) zu ver 
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen haben dieselben irnhe un Vorsitzenden 
des Landegausschusses zu weiterer Verfügung Anzeige zu machen.
	        
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