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4) wenn der Gemeinderath und der Gemeindevorstand übereinstimmend die
Zusammenberufung für räthlich halten.
In anderen Fällen findet der Zusammentritt der Gemeindeversammlung nicht statt.
Art. 58.
Ueber die in einer Gemeindeversammlung vorgekommenen Verhandlungen, insbesondere
über die Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse, hat der Schriftführer der Gemeinde
(Art. 113) das Wesentliche in einem Protokolle niederzuschreiben und dabei zugleich genau
anzugeben, wie den Erfordernissen der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 54) ent-
sprochen worden ist.
Das Protokoll ist von dem Schriftführer, von dem Vorsihenden der Versammlung
und von wenigstens drei Theilnehmern derselben, nachdem es vorher öffentlich verlesen
worden ist, zu unterzeichnen.
B. Von den Qemeindebebörden.
Art. 59.
Gem'iebehörden sind
1) der Gemeinderath
2) der Gemeindevorstand.
Gemeinden unter 300 Einwohnern ist gestattet, die Befugnisse und Obliegenheiten
des Gemeinderaths für gewisse Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeversammlung vorzu-
behalten oder auch von der Wahl eines Gemeinderathes ganz abzusehen. Es gilt im
letzteren Falle alles ) was für den Gemeinderath vorgeschrieben ist, für die Gemeinde-
versammlung (Art. 5
In diesen “m * Ortsstatuten zu errichten.
a) Zusammensetzung derselben.
rt. 60.
Der Geweinderach besteht aus
¶ Mitliedern in Gemeinden bis zu 1000 Emwohten,
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In u bevolkerten Gemeinden ist — imV suiscbnn Voliczahl von je 1000
Eimvohnern ein Gemeindevertreter zu wählen.
Art.
Der Gemeindevorstand besteht
) in den Landgemeinden aus einem Gemeindevorsteher und einem Stell-
verlreter desselben,
2) in den Städten aus einem ersten Bürgermeister und einem wweien Bürgermeister
Dem Gemeindevorstand muß ein Rechnungsführer und das erforderliche, dem Be-
dürfnisse der Gemeinde entsprechende Dienerpersonal beigegeben werden. Ob dem Ge-
meindevorstande ein besonderer Schriftführer und Bezirksvorsteher beizugeben seien, hängt
von dem Beschlusse des Gemeinderathes ab.