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Beilage 5. Bekaunntmach ung,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln. Vom 29. Mai 1871.
Auf Grund der Destimung im §. 24 der Gewerbeordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 hat der Vundesrath nachslehende allgemeine polizei-
liche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfiesfeln erlassen.
I. Bau der Donpltessel
e vom Feuer berũhrten i der Dampfkessel, der Feuerröhren und der
eisbrrälen dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei
#wlindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter übersteigt.
ie Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite
10 Cenkimeter nicht übersteigt, gestattet.
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten
Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Cenlimetern unter dem festgesetzten niedrigsten
Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffskesseln von 1 bis 2 Meler Breite muß
der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von größerer Breite mindestens
25 Centimeler bekragen.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung Falw Sanste. welche aus Siede-
röhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Verüheung“ stehenden Theiles der
Wandungen nicht zu bekürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem
Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natür-
lichem Lustzug mindestens zanzigmal. bei künstlichem bustzug mindestens vierzigmal so
groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
II. 2 de- Dampflessel.
An jedem Dampfkessel muß ein eSunenn angebracht sein, elce bei Abstellung
der Speisevorrichtung durch den Druck des i- geschlossen wird.
Jeder Dampfkessel muß mit zwei #tnssige Vorrichtungen zur Speisung ver-
6 sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen
jede für sich im Stande ist. dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzu-
kebn. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kefsel
angesehen.
sesselwan ·
dungen
Feuge.
Speilsung.