Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Beilage 5. Bekaunntmach ung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln. Vom 29. Mai 1871. 
Auf Grund der Destimung im §. 24 der Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 hat der Vundesrath nachslehende allgemeine polizei- 
liche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfiesfeln erlassen. 
I. Bau der Donpltessel 
e vom Feuer berũhrten i der Dampfkessel, der Feuerröhren und der 
eisbrrälen dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei 
#wlindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter übersteigt. 
ie Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 
10 Cenkimeter nicht übersteigt, gestattet. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten 
Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Cenlimetern unter dem festgesetzten niedrigsten 
Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffskesseln von 1 bis 2 Meler Breite muß 
der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von größerer Breite mindestens 
25 Centimeler bekragen. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung Falw Sanste. welche aus Siede- 
röhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in 
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Verüheung“ stehenden Theiles der 
Wandungen nicht zu bekürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als 
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem 
Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natür- 
lichem Lustzug mindestens zanzigmal. bei künstlichem bustzug mindestens vierzigmal so 
groß ist, als die Fläche des Feuerrostes. 
II. 2 de- Dampflessel. 
An jedem Dampfkessel muß ein eSunenn angebracht sein, elce bei Abstellung 
der Speisevorrichtung durch den Druck des i- geschlossen wird. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei #tnssige Vorrichtungen zur Speisung ver- 
6 sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen 
jede für sich im Stande ist. dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzu- 
kebn. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kefsel 
angesehen. 
sesselwan · 
dungen 
Feuge. 
Speilsung.
	        
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