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An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu-
balten, Meten, aufgestellt wird, muß die Feuerung so einherichter sein, daß die Einwirkung
ers auf den Kessel sofort gehemmt werden kan
Danpystese, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite be-
stehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden,
unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
8. 15.
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender
Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von
mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden ver-
schlossen werden darf.
Keslel.
uiauerung.
V. Allgemeine Bestimmungen.
8. 16
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den
vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte
erfahren sollen, so kaun bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Vau der Kessel
nach Maßgabe der Is. 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden im Uebrigen
die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung.
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Die Centralbehörden der einzelnen Bliͤdesstaaten sind befugt, in einzelnen vällen
von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
18.
Die vorstehenden Beslimmungen finden keine Anwendung:
1) auf Kochgefäße, in welchem mittelst Dranee der einem anderveitigen
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht n
2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander-
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer be-
sonders erhitzt wird;
3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer
erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließ ·
bares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf
Meter Höhe und mindestens * Centimeter Weite verbunden sind.
In Bezug auf die Kessel in Esses nscromolken bleiben auch ferner noch die
Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in
Geltung
Berlin, den 29. Mai 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.