Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu- 
balten, Meten, aufgestellt wird, muß die Feuerung so einherichter sein, daß die Einwirkung 
ers auf den Kessel sofort gehemmt werden kan 
Danpystese, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite be- 
stehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
8. 15. 
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender 
Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von 
mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden ver- 
schlossen werden darf. 
Keslel. 
uiauerung. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 16 
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den 
vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte 
erfahren sollen, so kaun bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Vau der Kessel 
nach Maßgabe der Is. 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden im Uebrigen 
die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung. 
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Die Centralbehörden der einzelnen Bliͤdesstaaten sind befugt, in einzelnen vällen 
von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
18. 
Die vorstehenden Beslimmungen finden keine Anwendung: 
1) auf Kochgefäße, in welchem mittelst Dranee der einem anderveitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht n 
2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander- 
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer be- 
sonders erhitzt wird; 
3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer 
erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließ · 
bares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf 
Meter Höhe und mindestens * Centimeter Weite verbunden sind. 
In Bezug auf die Kessel in Esses nscromolken bleiben auch ferner noch die 
Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in 
Geltung 
Berlin, den 29. Mai 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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