Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

b) Wahl devselben- 
Art. 
Die Wahl der Gemeindebehörden Fwocgt 5% die Gemeindeversammlung. 
Wahlberechligt sind alle diejenigen, woche n ach Art. 46, 47. 46 das Stimmrecht 
ausüben können, wählbar alle männlichen Gemeindemitglieder, bezüglich Bürger, welche 
das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und deren Stimmrecht nicht er- 
loschen ist oder ruht. 
an) des Gemeinderathes. 
ert. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes wierne auf 4 Jahre gewählt, jedoch verliert 
jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. Von 
zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch Neuwahlen 
ersetzt. Die zum ersten Male Ausscheidenden werden durch das Loov bestimmt. Die 
#usscheidenden können wieder gewählt erden. 
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In den Gemeinderath können büämhe nicht gewählt werden, welche ein Gemeinde- 
amt oder als Staatödiener eine Stelle bei einer zur Führung der Oberaussicht über die 
Gemeindeverwaltung und Ortspolizei berufinen WBehörde bekleiden. 
In jeder Gemeinde werden durch t Sindedorsan Listen der Stimmberechtigten 
ausgestelll. Dieselben sind alljährlich im Monat September durchzugehen und zu be- 
richtigen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte vom I. bis 10. Okkober 
auszulegen. WMährend dieser Zeit kann jedes Gemeindemitglied bezüglich jeder Bürger 
gegen die Richtigkeit der Listen mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Ein- 
wendungen erheben, über deren Triftigkeit der Gemeinderalh und in Gemeinden, in denen 
ein solchen aicht besteht, die Gemeindeversammlung, bis zum 20. Oktober zu entscheiden 
ha nen 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist in den Städlen eine 
Nerusung u die Landesregierung, auf dem Lande eine Verufung an den Landesausschuß 
zulässig, welche Behörden bis spätestens un 150 „Novbr. endgültig entscheiden. 
Ar 
Die Wahlen zur kehelmäßigen iungenen des Gemeinderathes finden von zwei zu 
zwei Jahren vom 15. bis 30. No statt. Zum Ersatze außergewöhnlich ausgeschiedener 
Mitglieder sind auf Veranlassung F Gemeindevorstandes außer der Ordnung Wahlen 
vorzunehmen. Im Falle auf diese Weise ein Viertheil der Mitglieder oder mehr aus- 
scheiden, muß eine Ergänzungswahl sofort von dem Gemeindevorstande angeordnet werden. 
Die Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen 4 Jahre gültig, auf welche der 
Ausgeschiedene gewählt war. 
Art. 68. 
Der Gemeindevorstand hat den Wahllermin acht Tage vorher durch öffentliche Be- 
kanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Vor- 
ladung der Wahlberechtigten erfolgt in gleicher Weise, wie zu jeder Gemeindeversammlung.
	        
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