b) Wahl devselben-
Art.
Die Wahl der Gemeindebehörden Fwocgt 5% die Gemeindeversammlung.
Wahlberechligt sind alle diejenigen, woche n ach Art. 46, 47. 46 das Stimmrecht
ausüben können, wählbar alle männlichen Gemeindemitglieder, bezüglich Bürger, welche
das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und deren Stimmrecht nicht er-
loschen ist oder ruht.
an) des Gemeinderathes.
ert.
Die Mitglieder des Gemeinderathes wierne auf 4 Jahre gewählt, jedoch verliert
jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. Von
zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch Neuwahlen
ersetzt. Die zum ersten Male Ausscheidenden werden durch das Loov bestimmt. Die
#usscheidenden können wieder gewählt erden.
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In den Gemeinderath können büämhe nicht gewählt werden, welche ein Gemeinde-
amt oder als Staatödiener eine Stelle bei einer zur Führung der Oberaussicht über die
Gemeindeverwaltung und Ortspolizei berufinen WBehörde bekleiden.
In jeder Gemeinde werden durch t Sindedorsan Listen der Stimmberechtigten
ausgestelll. Dieselben sind alljährlich im Monat September durchzugehen und zu be-
richtigen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte vom I. bis 10. Okkober
auszulegen. WMährend dieser Zeit kann jedes Gemeindemitglied bezüglich jeder Bürger
gegen die Richtigkeit der Listen mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Ein-
wendungen erheben, über deren Triftigkeit der Gemeinderalh und in Gemeinden, in denen
ein solchen aicht besteht, die Gemeindeversammlung, bis zum 20. Oktober zu entscheiden
ha nen 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist in den Städlen eine
Nerusung u die Landesregierung, auf dem Lande eine Verufung an den Landesausschuß
zulässig, welche Behörden bis spätestens un 150 „Novbr. endgültig entscheiden.
Ar
Die Wahlen zur kehelmäßigen iungenen des Gemeinderathes finden von zwei zu
zwei Jahren vom 15. bis 30. No statt. Zum Ersatze außergewöhnlich ausgeschiedener
Mitglieder sind auf Veranlassung F Gemeindevorstandes außer der Ordnung Wahlen
vorzunehmen. Im Falle auf diese Weise ein Viertheil der Mitglieder oder mehr aus-
scheiden, muß eine Ergänzungswahl sofort von dem Gemeindevorstande angeordnet werden.
Die Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen 4 Jahre gültig, auf welche der
Ausgeschiedene gewählt war.
Art. 68.
Der Gemeindevorstand hat den Wahllermin acht Tage vorher durch öffentliche Be-
kanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Vor-
ladung der Wahlberechtigten erfolgt in gleicher Weise, wie zu jeder Gemeindeversammlung.