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(Art. 50). Der Gemeindevorstand bestimmt die Stunde des Beginnens und des Schlusses
der Wahlhandlung.
Wo einc besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß die Wahl-
handlung an dem angesehten Tage Vormittags in den Stunden von 8 bis 12 Uhr und
Nachmiktags von 2 bis 5 Uhr vorgenommen wird.
ri. 69.
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler nach Abtheilungen
(Art. 51) vorladen zu lassen.
Art. 70.
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. Der erste
Bürgermeister, bez. der Gemeindevorsteher, führt den Vorsiy und handhabt die Ordnung.
Derselbe wählt aus der Wahlversammlung unter deren Genehmigung 2 bis 6 Mitglieder,
welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn im Wahlgeschäfte unterstützen und kontroliren.
Art. 71.
Der Gemeindevorsland eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlversammlung,
verkündigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des Gemeinderaths zu
wählen sind, hebt 0 iincchogenrn, gesehlichen Bestimmungen hervor unt fordert die er-
schienenen, in der Wahlliste vorzumerkenden Wähler auf, so viele Namen auf die an
dieselben vertheilten, 7 dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich zu schreiben, als
Mitglieder zu wählen sind.
Art. 72.
Die beschriebenen Wahlzettel werden von dem Wähler persönlich in ein aufge-
stelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist nicht gestattel. — Abstimmung durch
zulässige Siellvertreter ist nur denjenigen erlaubt, welche ihr Stimmrecht überhaupt durch
solche (Art. 48) ausüben können.
Art
Ungeslempelte oder solche Wobleete, bor' ben bestimmte wählbare Personen nicht
zu erkennen sind, find wirkungslo
Einzelne Namen nicht L#etete oder nicht erkennbarer Personen beeinträchtigen die
Gülligkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen Namen nicht. Wahlettel,
auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet finden, sind zulässig; im ersteren
Falle werden die in der Reihenfolge ketten, rziel Veschriebenen Namen nicht mitgezählt.
Die Wähler sind befugt, der Simnalkkal n und Zählung beizuwohnen. Dieselbe
muß vorher öffentlich belannt gemacht sein. — Der Vorsitzende verliest die abgegebenen
Stimmen und die Mitlglieder des Wahlvorstandes (Ark. 70) verzeichnen die Stimmen
auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden Febenn. Dieselben unterzeichnen mit
dem Vorsitzenden und dem Nrotokollführer • Potok
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Gewählt sind bieinigen welche die —8 erhalten haben. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen Stimmen Gewählten
einen zulässigen aWrpanngeheun geltend machen will und kann, so ist dieses vor der