Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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(Art. 50). Der Gemeindevorstand bestimmt die Stunde des Beginnens und des Schlusses 
der Wahlhandlung. 
Wo einc besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß die Wahl- 
handlung an dem angesehten Tage Vormittags in den Stunden von 8 bis 12 Uhr und 
Nachmiktags von 2 bis 5 Uhr vorgenommen wird. 
ri. 69. 
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler nach Abtheilungen 
(Art. 51) vorladen zu lassen. 
Art. 70. 
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. Der erste 
Bürgermeister, bez. der Gemeindevorsteher, führt den Vorsiy und handhabt die Ordnung. 
Derselbe wählt aus der Wahlversammlung unter deren Genehmigung 2 bis 6 Mitglieder, 
welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn im Wahlgeschäfte unterstützen und kontroliren. 
Art. 71. 
Der Gemeindevorsland eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlversammlung, 
verkündigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des Gemeinderaths zu 
wählen sind, hebt 0 iincchogenrn, gesehlichen Bestimmungen hervor unt fordert die er- 
schienenen, in der Wahlliste vorzumerkenden Wähler auf, so viele Namen auf die an 
dieselben vertheilten, 7 dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich zu schreiben, als 
Mitglieder zu wählen sind. 
Art. 72. 
Die beschriebenen Wahlzettel werden von dem Wähler persönlich in ein aufge- 
stelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist nicht gestattel. — Abstimmung durch 
zulässige Siellvertreter ist nur denjenigen erlaubt, welche ihr Stimmrecht überhaupt durch 
solche (Art. 48) ausüben können. 
Art 
Ungeslempelte oder solche Wobleete, bor' ben bestimmte wählbare Personen nicht 
zu erkennen sind, find wirkungslo 
Einzelne Namen nicht L#etete oder nicht erkennbarer Personen beeinträchtigen die 
Gülligkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen Namen nicht. Wahlettel, 
auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet finden, sind zulässig; im ersteren 
Falle werden die in der Reihenfolge ketten, rziel Veschriebenen Namen nicht mitgezählt. 
Die Wähler sind befugt, der Simnalkkal n und Zählung beizuwohnen. Dieselbe 
muß vorher öffentlich belannt gemacht sein. — Der Vorsitzende verliest die abgegebenen 
Stimmen und die Mitlglieder des Wahlvorstandes (Ark. 70) verzeichnen die Stimmen 
auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden Febenn. Dieselben unterzeichnen mit 
dem Vorsitzenden und dem Nrotokollführer • Potok 
Ar 
Gewählt sind bieinigen welche die —8 erhalten haben. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen Stimmen Gewählten 
einen zulässigen aWrpanngeheun geltend machen will und kann, so ist dieses vor der
	        
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