Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben ausscheidet und entweder der andere 
mit gleichen Stimmen Gewählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn 
deren mehrere sind, das Loos nur unter diesen entscheidet. 
Art. 76. 
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen werden, 
sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für 
die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde. 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern, von Kirchen- 
und Schuldienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen von denjenigen, welche un- 
mittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein Gemeindeamt während der vorschriftsmäßigen 
Dienstzeit verwaltet, endlich von denjenigen, welche nicht ihren ständigen Wohnsitz im Ge- 
meindebezirke oder welche das 60. Lebensjahr überschrilten haben. 
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht inzwischen 
solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt gleich nach erfolgter 
Wahl auszuschlagen. 
Art. 77. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst der Ge- 
meinderath, sodann auf Berufung in den Städten die Landesregierung, auf dem platten 
Lande der Landesausschuß und auf Berufung gegen die Entscheidung des Landesausschusses 
ebenfalls die Landesregierung. 
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Enhür die Wahl aus, und seine Ab- 
lehnungsgründe werden anerkannt, so muß sofort eine neue Wahl angeordnet werden. 
rt. 
Zur Gültigkeit der Wahl in dem auberaumten ersten Termine ist erforderlich, daß 
die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde und 7# zwei 
Driugeile der Wahlberechtigten erschienen sind und ihre Wahlzettel abgegeben habe 
Sind nicht zwei Drittheile erschienen oder haben nicht so viele ihre Wahbeenn. ab- 
egeben, so werden die abgegebenen Stimmzettel uneröffnet gelassen und einstweilen unter 
Gemeindesiegel gelegt. Es muß sodann ein weiterer Wahltermin innerhalb der nächsten 
8 Tage anberaumt werden, wozu jedoch nur diejenigen vorgeladen zu werden brauchen, 
welche im ersten Termin nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben. 
Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine Erschienen, 
2 Drittheile der Stimmberechtigken nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen 
Stimmen als gültige Wahl anzusehen. 
Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb 10 Tagen nach dem Wahl- 
termine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich angebracht werden, welcher 
solche nach vorherigem Gehöre des Gemeinderathes mit den Wahlakten zur endgültigen 
Entscheidung in den Städten an die Landesregierung, auf dem platten Lande an den 
Landeßausschuß abgiebt. Diese Vehörden können wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten
	        
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