Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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oder wegen nachzuweisender geseblicher Unzulässigkeit einzelner gewählter Personen die Un- 
gültigkeit der Wahl einzelner oder aller Genählte 6½ aussprechen und eine neue Wahl anordnen. 
Art 
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher nn- öffentlich bekannt zu machen. 
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverfahren als rechtsbeständig anzusehen ist, 
zu vernichten. 
Die bei der rühelnäßigen ardnn 5%8 Weneinderalhed neugewählten Mitglieder 
treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden Jahres in ihr Amt; 
die ngsceldenden bleiben bis vahi in Thätigkeit. 
bb) des rnen devorstandes. 
63. 
Die Wahl des Oeneindevorsandee i auf 6 Jahre. Eine Wahl auf längere 
oder auf bebenszeit ist jedoch nicht ausgeschlossen. In beiden Fällen ist die Bestätigung, 
in den Städten der Regierung, in den Landgemeinden des Landesausschusses erforderlich. 
Art. 84. 
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können nicht gleichgeitig 
das Amt eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur dann einc auf sie 
gefallene Wahl zum Gemeindevorstande annehmen und in das Amt eines solchen eintreten, 
wenn 46. 9 geislliches oder Lehramt niederlegen. 
egen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindfworstand wählbar. 
Durch 20r Annahme der Wahl scheiden Delben aus dem Gemeinderathe aus 
Die Leitung der Wahl des — hat in den Städten, wenn der ersle 
Bürgermeister gewählt wird, der zweite Bürgermeister, und wenn der zweite gewählt wird, 
der erste Bürgermeister, auf dem Lande, wenn die Stelle des Gemeindevorstehers besetzt 
werden soll, dessen Stellvertreter, für den Fall der Wahl des Stellvertreters, der Gemeinde- 
vorsteher. 
Fehlt es an allen Gemeindevorslandspersonen, so ist die Wahl durch einen Beauftragten 
der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu leiten. 
Ar 
Für jedes Mitglied des bencite ln findet eine besondere Wahl statt. 
wählt ist derjenige, wecher rt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (ab- 
solute Sen erhalten hat. 
rgiebt sich nach Beendigung ier ersten Wahl keine absolute Mehrheit, se sind die- 
jenige grüen Wahlkandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere 
Wahl zu bringen. 
ollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig erhalten haben, 
so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die engere Wahl uͤbergehen 
solleu. Ergiebt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das 4%
	        
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