Art. 88.
Die Wahl in den Gemeindevorstand kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt
werden, über welche zunächst der Gemeinderath und auf eingewendete Berufung in den
Städten die Landesregierung, auf dem platten Lande der Landegausschuß und auf ander-
weite Verufung ebenfalls die Landesregierung zu entscheiden hat.
Art. 89.
Werden dem Gemeindevorstande Bezirksvorsteher beigegeben, so werden dieselben
vom Gemeinderathe gewählt. Eine Beschränkung der Wahl auf Einwohner des betreffenden
Bezirks findet nicht stalt.
Art. 90.
Den Rechnungsführer und Schriftführer wählt der Gemeinderath nach absoluter
Stimmenmehrheit. Dem Gemeindevorstand steht das Recht zu, Vorschläge zur Besehung
dieser Stellen “ machen.
Die Wahl erfolgt auf mindestens 4 Jahre, eine Anstellung auf Lebenszeit ist ge-
stattet. Bei der Wahl des Rechnungsführers muß auf hinreichende Sicherheit gesehen
werden.
rt. 91.
Das Dienerpersonal stellt der Gemeindevorsland auf Kündigung an, nachdem über
die Zahl und den Gehalt des Personals der Gemeinderath Beschluß gefaßt hat. Eine
Anstellung auf Lebenozeit ist nicht auogeschlossen, kann jedach nur mit Zustimmung des
Gemeinderaths erfolgen.
Der Rechnungsführer, sowie der Schristfährer und das Dienerpersonal müssen nicht
nothwendig Gemeindemilglieder sein.
Art
In allen Fällen, auch wenn aine ßegen die Wahl des Gemeindevorstandes
nicht angebracht sind, müssen die Wahlakten in den Städten der Landesregierung, auf
dem platten Lande dem Landesausschusse zur Einsicht zugesendet werden. Finden diese
Vehörden wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Erfordernissen, so können sie unter
Angabe von Gründen eine neue Wahl vorschreiben. Gegen einen solchen Beschluß des
Landesausschusses kann Berufung an die Landebregierung eingewendet werden.
Art. 94.
Der Gemeindevorstand wird vor seinem Amtoantrikte, in Gegenwart des Gemeinde-
rathes, dafern überhaupt und soweit dessen Mitglieder auf vorher demselben zu machende
Bekanntmachung sich dabei einfinden, in den Städten von der Landeoregierung, auf dem
platten Lande, von dem Landrathsamte, durch Handschlag an Eidesstatt in Rflicht
enommen.
F“ Bezirksvorsteher und Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das Dienerpersonal
werden durch den Gemeindevorstand in einer Sihung des Gemeinderathes bezüglich einer
Gemeindeversammlung verpflichtet.