Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Art. 88. 
Die Wahl in den Gemeindevorstand kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt 
werden, über welche zunächst der Gemeinderath und auf eingewendete Berufung in den 
Städten die Landesregierung, auf dem platten Lande der Landegausschuß und auf ander- 
weite Verufung ebenfalls die Landesregierung zu entscheiden hat. 
Art. 89. 
Werden dem Gemeindevorstande Bezirksvorsteher beigegeben, so werden dieselben 
vom Gemeinderathe gewählt. Eine Beschränkung der Wahl auf Einwohner des betreffenden 
Bezirks findet nicht stalt. 
Art. 90. 
Den Rechnungsführer und Schriftführer wählt der Gemeinderath nach absoluter 
Stimmenmehrheit. Dem Gemeindevorstand steht das Recht zu, Vorschläge zur Besehung 
dieser Stellen “ machen. 
Die Wahl erfolgt auf mindestens 4 Jahre, eine Anstellung auf Lebenszeit ist ge- 
stattet. Bei der Wahl des Rechnungsführers muß auf hinreichende Sicherheit gesehen 
werden. 
rt. 91. 
Das Dienerpersonal stellt der Gemeindevorsland auf Kündigung an, nachdem über 
die Zahl und den Gehalt des Personals der Gemeinderath Beschluß gefaßt hat. Eine 
Anstellung auf Lebenozeit ist nicht auogeschlossen, kann jedach nur mit Zustimmung des 
Gemeinderaths erfolgen. 
Der Rechnungsführer, sowie der Schristfährer und das Dienerpersonal müssen nicht 
nothwendig Gemeindemilglieder sein. 
Art 
In allen Fällen, auch wenn aine ßegen die Wahl des Gemeindevorstandes 
nicht angebracht sind, müssen die Wahlakten in den Städten der Landesregierung, auf 
dem platten Lande dem Landesausschusse zur Einsicht zugesendet werden. Finden diese 
Vehörden wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Erfordernissen, so können sie unter 
Angabe von Gründen eine neue Wahl vorschreiben. Gegen einen solchen Beschluß des 
Landesausschusses kann Berufung an die Landebregierung eingewendet werden. 
Art. 94. 
Der Gemeindevorstand wird vor seinem Amtoantrikte, in Gegenwart des Gemeinde- 
rathes, dafern überhaupt und soweit dessen Mitglieder auf vorher demselben zu machende 
Bekanntmachung sich dabei einfinden, in den Städten von der Landeoregierung, auf dem 
platten Lande, von dem Landrathsamte, durch Handschlag an Eidesstatt in Rflicht 
enommen. 
F“ Bezirksvorsteher und Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das Dienerpersonal 
werden durch den Gemeindevorstand in einer Sihung des Gemeinderathes bezüglich einer 
Gemeindeversammlung verpflichtet.
	        
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