c. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörden.
##. des Gemeinderathes.
rt. 95.
Der Gemeinderath vertrikt die volle Gemeinde in ibren Rechten und Verpflichtungen.
Nach Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände durch den Gemeindevorstand
und nach Vernehmung desselben beschließt der Gemeinderath über folgende Angelegen-
heiten:
1) Feststellung des jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlags in allen Ge-
meindeverwaltungszweigen,
2) Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter Ausgabe-
Beträge oder der Verwendung vorkommender Einnahmedberschüsse, ingleichen
3 Wesürung solcher Baulichkeiten, die im Voranschlage nicht aufgenommen sind;
Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnungen
)5 Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Gemeinde,
mit Einhg der Erhebungsweise;
6) Ankauf oder Veräußerung von Grundstücken, einschließlich von Gebäulichkeiten
und Gerechtsamen der Gemeinde;
7) Erwerbung oder Aufgebung vou Rechten überhaupt, sowie Eingehung neuer
Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Feststellung des Vor-
anschlages die dieöfallsige Besugnih dem Gemeindevorstande eingeräumt ist,
namentlich die Aufnahme von Anleihen für die Gemeinde, Verpachtung von
Gemeindegrundstücken und Gerechtsamen, Erlaß von Abgabenrückständen;
8) Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungsweise des Gemeindegntes;
9) Einziehung von Gemeindenuhungen, welche bisher den einzelnen Gemeinde-
mitgliedern lediglich als solchen zufielen, zum Beslen der Gemeinde;
10) Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute;
11) Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeindegute,
insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit de, Gssisellung nicht schon
bei Genehmigung des Voranschlags erfolgt ist und soweit der Verkauf nicht
im Wege des Meistgebots ohne Vorbehalt der uezlanes erfolgt;
12) die Wahl der Bezirksvorsteher, die Anstellung des Gemeinderechnungsführers
und Schriftführers, sowie Bestimmung aller Gehaltsbezüge aus Gemeindekassen,
Anstellung der Gemeindediener auf Lebenszeit;
13) neue Anstalten und Einrichtungen für Gemeindezwecke;
14) Feststellung ortegeegliche Bestimmungen (Art. 14, 159);
15) Proceßführung der Gemeinden, Abschln uß von Vergleichen:
16) Ertheilung des Ehrenbürg errechtes tes
17) LHuttend gemachte Heimaths- 8 Üntersiühungsansprüche;
18) Ablehnung der Wahl zu einem Mitgliede des Gemeindevorstandes oder Ge-
meinderathes, sowie Auslritt aus einem bereils angetretenen Gemeindeamte vor
Ablauf der Zeit, für welche die Wahl getroffen war;
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