Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

19) Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes wegen ver- 
weigerten Aufenthalts, wegen verweigerter Aufnahme in den Bürgerverband, 
wegen Umlegung der Gemeindelasten, sowie wegen Verwaltung des Gemeinde- 
vermögens an den Gemeinderakh gelangen. 
Art. 96. 
Dem Gemeinderathe steht das Recht der Beschwerdeführung gegen Gemeindebeamte 
und Diener zu. Ihm gebührt die Kontrolirung der ganzen Gemeindeverwaltung, zu 
welchem Behufe er die Befugniß hat, sich durch Einsicht der Akten und Rechnungen, 
oder durch Ernennung von Ausschüssen aus seiner Mitte, oder durch Ausgunstterbiltung 
von dem Gemeindevorstande, Ueberzeugung über die Ausführung seiner Beschlüsse, die 
gehörige Verwendung der Gemeindeeinnahmen und die Einhaltung der festgestellten Vor- 
anschläge zu verschaffen. 
rt. 97. 
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände abzugeben, 
welche ihm zu diesem Zwecke von den Aussichtsbehörden vorgelegt werden. 
rt. 98. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Instruktion ihrer Wähler gebunden. 
Art. 99. 
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit vor der 
Beschlußfassung hierüber zur Kenntniß der Gemeinde zu bringen und die zu fassenden 
Beschlüsse im Entwurf vorzulcgen, damit es jedem Gemeindemitgliede bez. Bürger möglich 
sei, Erinnerungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei dem Gemeindevorstande oder 
einem dazu besonders Gäaustragten einzureichen, welche dann bei der Beschlußfassung in 
Erwägung zu ziehen sind 
Art. 100. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, können aber die Ver- 
gütung nothwendiger baarer Auslagen für das Gemeindeamt in Anspruch nehmen. 
bb. des Gemeindevorstandes. 
101. 
Der Gemeindevorstand steht an der pitze der Gemeindeverwaltung, er ist berufen, 
für die Bekanntmachung und Ausführung der die Gemeindeverwaltung betreffenden Gesetze 
und Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden zu sorgen, die 
unmittelbare Leitung aller Verwaltungsgeschäfte zu führen, die Veschlüsse des Gemeinde. 
raches oder der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen, 
die Gemeindeanstalten und Stistungen, sowie das Gemeindevermögen zu verwalten, be- 
züglich die dazu bestellten besonderen Beamten zu beaufsichtigen und letzlere zu instruiren, 
die Gemeinde nach Außen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren, mit Behörden und 
Privatpersonen im Namen der Gemeinde zu verhandeln, den Schriftenwechsel für dieselbe 
zu führen, die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, die Gemeindeabgaben 
nach den Gesetzen oder Beschlüssen zu vertheilen und deren Beitreibung im Ererntions- 
wege anzuordnen.
	        
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