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Die Fassung selbstständiger Beschlüsse steht dem Gemeindevorstande insoweit zu, als
diese zur Ausführung gefaßter Beschlüsse des Gemeinderathes, zur Anwendung. der Gesetze
und Ortsstatuten gehören. — Iunobesondere beschließt er die Aufnahme in den Bürger-
verband (Art. 29), fertigt die Meldescheine für —e aus (Art. 21) und vollzieht
die Verpflichtung neu eintretender Burger
Der Gemeindevorstand hat jedes 3. ! * die Prüsung des Voranschlags der
Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen vollständigen Bericht über
die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten in offentlicher Sitzung zu
erstatten.
Der Gemeindevorstand, erste srhhell Gemeindevorsteher, ist Syndikus der
Gemeinde mit der Befugniß, in Processen einen Anwalt anzunehmen.
Art. 104.
Der Gemeindevorstand hat die Ortspolizei in Gemäßheit dieses Gesetzes (Art. 9)
bezugsweise in Gemäßheit künftiger ** Aaliehend auszuüben.
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Der Gemeindevorstand ist dasjenige z der Gemeinde, dessen sich die Staats-
behörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen dürfen
(Art. 19).
Derselbe ist verpflichtet, alle Anträge, welche Gemeindeangehörige bei der Regierung
stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch so weit als es nöthig, zur Beschlußfassung
vorzubereiten. Gesuche um Erlaß oder Stundung von Staatsgefällen hat er aufzunehmen
und zur Beschlußnahme der zuständigen Behört vorzubereiten.
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Dem Gemeindevorstande steht die Hiehunargewelt ũber die Unterbeamten und
Diener der Gemeinde zu.
Er hat die Besugniß, die berfulrt. Alcdertr. Gemeindedienste mit Androhung
einer Gemeindebuße bis zu 2 Thalern aufzugeben. Werden die verwirkten Strafen nicht
sreiwillig erlegt, so hat er das weitere Verfahren der zuständigen Justizbehörde zu
überlassen.
.los.
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer dazu ernann-
ten besonderen Kommission.
Art. 109.
Dem Gemeidevocstand liegt die besondere Aussicht auf das Gemeindekasse- und
Rechnungswesen ob. Er versieht die Kassenverwaltung mit Zahlungsanordnung, si eht
auf pünktliche Legung der Nehn#omn und prüft in jedem Jahre unter Zuziehung eini-
ger, von dem Gemeinderathe dazu bestimmten Mitglieder desselben mehrmals den Kasse-
haushall.