Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Die Fassung selbstständiger Beschlüsse steht dem Gemeindevorstande insoweit zu, als 
diese zur Ausführung gefaßter Beschlüsse des Gemeinderathes, zur Anwendung. der Gesetze 
und Ortsstatuten gehören. — Iunobesondere beschließt er die Aufnahme in den Bürger- 
verband (Art. 29), fertigt die Meldescheine für —e aus (Art. 21) und vollzieht 
die Verpflichtung neu eintretender Burger 
Der Gemeindevorstand hat jedes 3. ! * die Prüsung des Voranschlags der 
Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen vollständigen Bericht über 
die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten in offentlicher Sitzung zu 
erstatten. 
Der Gemeindevorstand, erste srhhell Gemeindevorsteher, ist Syndikus der 
Gemeinde mit der Befugniß, in Processen einen Anwalt anzunehmen. 
Art. 104. 
Der Gemeindevorstand hat die Ortspolizei in Gemäßheit dieses Gesetzes (Art. 9) 
bezugsweise in Gemäßheit künftiger ** Aaliehend auszuüben. 
Ar 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige z der Gemeinde, dessen sich die Staats- 
behörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen dürfen 
(Art. 19). 
Derselbe ist verpflichtet, alle Anträge, welche Gemeindeangehörige bei der Regierung 
stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch so weit als es nöthig, zur Beschlußfassung 
vorzubereiten. Gesuche um Erlaß oder Stundung von Staatsgefällen hat er aufzunehmen 
und zur Beschlußnahme der zuständigen Behört vorzubereiten. 
Ar 
Dem Gemeindevorstande steht die Hiehunargewelt ũber die Unterbeamten und 
Diener der Gemeinde zu. 
Er hat die Besugniß, die berfulrt. Alcdertr. Gemeindedienste mit Androhung 
einer Gemeindebuße bis zu 2 Thalern aufzugeben. Werden die verwirkten Strafen nicht 
sreiwillig erlegt, so hat er das weitere Verfahren der zuständigen Justizbehörde zu 
überlassen. 
.los. 
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer dazu ernann- 
ten besonderen Kommission. 
Art. 109. 
Dem Gemeidevocstand liegt die besondere Aussicht auf das Gemeindekasse- und 
Rechnungswesen ob. Er versieht die Kassenverwaltung mit Zahlungsanordnung, si eht 
auf pünktliche Legung der Nehn#omn und prüft in jedem Jahre unter Zuziehung eini- 
ger, von dem Gemeinderathe dazu bestimmten Mitglieder desselben mehrmals den Kasse- 
haushall.
	        
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