Art. 110.
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß gefaßt, welcher
nach der Ueberzeugung des Gemeindevorstandes die Befugnisse derselben überschreitet,
oder die Verfassung des Staates oder die Gesetze verletzt, so ist derselbe verpflichtet, die
Ausführung des Beschlusses zu versagen, hat aber alsdann sofort die Entscheidung der
Landesregierung bezüglich des Landesausschusses einzuholen, welche längstens binnen vier
Wochen ertheilt werden muß.
rt. 111.
Die Bezirksvorsteher haben dem Gemeindevorstande bei Vollziehung der Anord-
nungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen Gemeindeangelegenheiten, ins-
besondere bei Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindeanstalten, nach seiner
Anweisung zu unterslützen.
Art. 112.
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorstande und den etwa
beigegebenen Abgeordneten des Gemeinderathes jederzeit auf Verlangen die das Rech-
nungswesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Papiere zur Einsicht vorzulegen,
sowie sonstige begehrte Auskunft zu ertheilen und die Kasse zur Prüfung zu öffnen.
Im Uebrigen dienen ihm die e zsenbe Instruktionen zur Nachachtung.
Der Schriftführer hat die Scheinl! 7 -nnsäh. sowie die ihm sonst über-
wiesenen Expeditionsgeschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anleitung zu besorgen
(Art. 58).
Art. 114.
Die Bürgermeister, bezüglich der Gemeindevorsleher, der Rechnungsführer und der
Schriftführer, sowie das Dienerpersonal haben Anspruch auf eine den Verhällnifsen der
Gemeinde entsprechende Besoldung, deren Geststellung dem Gemeinderathe, bezüglich der
Gemeindeversammlung zusteht. Sollte diese Feststellung nicht oder unverhältnißmäßig
bewirkt werden, so kann die Regierung bezüglich der Landesausschuß solche vornehmen
bezüglich berichtigen.
Dem Stellbertrete des Gemeindevorstehers und den Bezirksvorstehern steht ein solcher
Anspruch nicht zu; doch bleibt den Gemeinden, in welchen von denselben umfänglichere
beistungen verlangt werden, überlassen, denselben angemessene Vergütung dafür zu be-
4. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden.
an. Bei den Gemeinderathe,
Der Gemeinderath wählt jährlich mich eente Stimmenmehrheit einen Vorsitzen-
den und einen Stellvertreter desselben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos
Ergiebt sich nach Veendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit und liegt auch
keine Stimmengleichheit vor, so“ sind diejenigen beiden Wahl-Kandidaten, welche die mei-
sten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen.