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Sollten mehr als 2 Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig erhalten haben,
so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die engere Wahl über-
gehen sollen. 98 bei dieser Wahl entscheidet absolute Mehrheit und bei Stimmen-
gleichheit das 2
Der “e versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
Art. 116.
Die Zusammenberufung des Gemeinderatho geschieht durch den Vorsitzenden. Sie
muß erfolgen, sobald es von einem Viertheile der Mitglieder oder, wo deren weniger als
acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben oder von dem Gemeindevorstande
gefordert wird.
Art. 117.
Der Gemeindevorstand muß zu allen Verhandlungen des Gemeinderathes, soweit
dieselben nicht den Gehalt des ersten oder eine Beschwerde gegen denselben zum Gegen-
tande haben, eingeladen und zu Aeußerung seiner Ansicht zugelassen werden. Der
Gemeinderath kann verlangen, daß der Vorstand amwesend sei. Die Beczirksvorsteher
werden ebenfalls zur Sihung eingeladen.
Die Art und Weise der hmnin wird ein für allemal vom Gemeinderathe
festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese mindestn zwei Tage vorher;
es lömen aber auch regelmäßige Sitzungstage festgestellt we
e Augabe der Gegenstände, worüber berathen — sel, erfolgt in gewöhnlichen
Fällen 5 Tage vor der Sihung.
Der Gemeinderath kann nicht sNNnn wenn nicht minbcsteng zwei Drittheile
seiner Mitglieder amvesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet Sta enn der Ge-
meinderath zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Ges Fpansun zusammen-
berufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und
dritlen Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Eine fernere Ausnahme findet bei Gegenständen Statt, die durchaus keinen Aufschub
leiden.
In diesen blen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächster ordentlicher
Sihung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nichterschienenen vorgelegt wird.
Von dem Vorsitzenden der Versammlung sind gegen diejenigen Mitglieder, welche
ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen, Gemeindebußen bis zu
1 Thaler azusprchen, wenn nicht über die Höhe der Strafe ein Anderes statutarisch
bestimmt werden w
Ueber die Zutangutchtet der Entschuldigung hat auf eingewendete Berufung der Ge-
meinderath in der nächstfolgenden Gemeinderathssigung zu entscheiden.
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Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Ab-