Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

28 
Sollten mehr als 2 Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig erhalten haben, 
so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die engere Wahl über- 
gehen sollen. 98 bei dieser Wahl entscheidet absolute Mehrheit und bei Stimmen- 
gleichheit das 2 
Der “e versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Art. 116. 
Die Zusammenberufung des Gemeinderatho geschieht durch den Vorsitzenden. Sie 
muß erfolgen, sobald es von einem Viertheile der Mitglieder oder, wo deren weniger als 
acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben oder von dem Gemeindevorstande 
gefordert wird. 
Art. 117. 
Der Gemeindevorstand muß zu allen Verhandlungen des Gemeinderathes, soweit 
dieselben nicht den Gehalt des ersten oder eine Beschwerde gegen denselben zum Gegen- 
tande haben, eingeladen und zu Aeußerung seiner Ansicht zugelassen werden. Der 
Gemeinderath kann verlangen, daß der Vorstand amwesend sei. Die Beczirksvorsteher 
werden ebenfalls zur Sihung eingeladen. 
Die Art und Weise der hmnin wird ein für allemal vom Gemeinderathe 
festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese mindestn zwei Tage vorher; 
es lömen aber auch regelmäßige Sitzungstage festgestellt we 
e Augabe der Gegenstände, worüber berathen — sel, erfolgt in gewöhnlichen 
Fällen 5 Tage vor der Sihung. 
Der Gemeinderath kann nicht sNNnn wenn nicht minbcsteng zwei Drittheile 
seiner Mitglieder amvesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet Sta enn der Ge- 
meinderath zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Ges Fpansun zusammen- 
berufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und 
dritlen Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Eine fernere Ausnahme findet bei Gegenständen Statt, die durchaus keinen Aufschub 
leiden. 
In diesen blen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächster ordentlicher 
Sihung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nichterschienenen vorgelegt wird. 
Von dem Vorsitzenden der Versammlung sind gegen diejenigen Mitglieder, welche 
ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen, Gemeindebußen bis zu 
1 Thaler azusprchen, wenn nicht über die Höhe der Strafe ein Anderes statutarisch 
bestimmt werden w 
Ueber die Zutangutchtet der Entschuldigung hat auf eingewendete Berufung der Ge- 
meinderath in der nächstfolgenden Gemeinderathssigung zu entscheiden. 
t. 12 
15 
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.