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stimmung durch Cirkular zulässig. 7! auf diese Weise gefaßte Beschluß muß in der
nächsten Sitzung bekannt gemacht w
Dem Gemeindevorstand steht doei Vett zu, die Ausführung eines solchen Beschlusses
zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen.
Art. 121.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gesaßt. Bei Stimmengleichbeit muß
in einer weitern Sitzung eine nochmalige Verathung und Abstimmung erfolgen und wenn
auch hierbei 60 Stimmengleichheit ergiebt, so gilt die Frage als verneint Kein Mit-
glied des Gemeinderaths darf sich ohne triftige Gründe seiner Stimme enthalten. Die
Entscheidung über die Triftigkeit der Gründe steht dem Gemeinderathe zu.
Art. 122.
Wer bei einer Angelegenheit unmittelbaren Vortheil oder Nachtheil zu erwarten hat,
darf der Verhandlung darüber nicht beiwohnen. Kann wegen dieser Ausschließung eine
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so ist die Entscheidung der Gemeinde-
versammlung zu überlassen.
Art. 123.
Die Sitzungen des Gemeinderaths sind öffentlich, wenn derselbe nicht beschließt, aus
besondern Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen.
Der Antrag auf geheime Situng kann vom Gemeindevorstande oder von einem
Drittheile der anwesenden Mitglieder des Shemeinderathet gestelt werden; die Verathung
und Beschlußfassung hierüber muß in geheimer Sitzung erfolgen
Die Sibungen sind in geeigneter Weise zur seeituehen Kenutniß zu bringen; auch
ist vor dem Sihbungslokale oder in demselben in der Regel das Verzeichniß der zur
Verathung vorliegenden Gegenstände vaist einen Tag vor der Sitzung anzuschlagen.
Der Borsiheude nertheit die cslate 3 bestellt für die einzelnen Gegenstände
die Referenten. Er I die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und
handhabt die Ordnung“ 6 der Versammlung. Er hat das Recht, jede Person aus dem
Sitzungszimmer entfernen zu lassen, welche öffentlich Zeichen des Beifalls oder des Miß-
fallens giebt, oder sonstige Unruhe verursacht.
Art. 125.
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend gewesenen
Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutuagen. Die Protokolle müssen nach vor-
heriger Verlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der Sitzung mindestens vom Vor-
sitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden. Die Protokollführung wird von einem
durch den Gemeinderath hewählten Schriftführer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thäligkeit
des Gemeindevorstandes zur Folge haben üsen gliud diesem alsbald mitzutheilen.
Dem Gemeinderathe bleibt Waenefie 5#4 rasn Bestimmungen des Geschäftsganges
in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen.