Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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stimmung durch Cirkular zulässig. 7! auf diese Weise gefaßte Beschluß muß in der 
nächsten Sitzung bekannt gemacht w 
Dem Gemeindevorstand steht doei Vett zu, die Ausführung eines solchen Beschlusses 
zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen. 
Art. 121. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gesaßt. Bei Stimmengleichbeit muß 
in einer weitern Sitzung eine nochmalige Verathung und Abstimmung erfolgen und wenn 
auch hierbei 60 Stimmengleichheit ergiebt, so gilt die Frage als verneint Kein Mit- 
glied des Gemeinderaths darf sich ohne triftige Gründe seiner Stimme enthalten. Die 
Entscheidung über die Triftigkeit der Gründe steht dem Gemeinderathe zu. 
Art. 122. 
Wer bei einer Angelegenheit unmittelbaren Vortheil oder Nachtheil zu erwarten hat, 
darf der Verhandlung darüber nicht beiwohnen. Kann wegen dieser Ausschließung eine 
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so ist die Entscheidung der Gemeinde- 
versammlung zu überlassen. 
Art. 123. 
Die Sitzungen des Gemeinderaths sind öffentlich, wenn derselbe nicht beschließt, aus 
besondern Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen. 
Der Antrag auf geheime Situng kann vom Gemeindevorstande oder von einem 
Drittheile der anwesenden Mitglieder des Shemeinderathet gestelt werden; die Verathung 
und Beschlußfassung hierüber muß in geheimer Sitzung erfolgen 
Die Sibungen sind in geeigneter Weise zur seeituehen Kenutniß zu bringen; auch 
ist vor dem Sihbungslokale oder in demselben in der Regel das Verzeichniß der zur 
Verathung vorliegenden Gegenstände vaist einen Tag vor der Sitzung anzuschlagen. 
Der Borsiheude nertheit die cslate 3 bestellt für die einzelnen Gegenstände 
die Referenten. Er I die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und 
handhabt die Ordnung“ 6 der Versammlung. Er hat das Recht, jede Person aus dem 
Sitzungszimmer entfernen zu lassen, welche öffentlich Zeichen des Beifalls oder des Miß- 
fallens giebt, oder sonstige Unruhe verursacht. 
Art. 125. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend gewesenen 
Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutuagen. Die Protokolle müssen nach vor- 
heriger Verlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der Sitzung mindestens vom Vor- 
sitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden. Die Protokollführung wird von einem 
durch den Gemeinderath hewählten Schriftführer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thäligkeit 
des Gemeindevorstandes zur Folge haben üsen gliud diesem alsbald mitzutheilen. 
Dem Gemeinderathe bleibt Waenefie 5#4 rasn Bestimmungen des Geschäftsganges 
in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen.
	        
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