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IV. Bon den Gemeindelasten.
a. Allgemeine Grundsätze.
Art. 130.
Die Bedürfnisse der Gemeinden sind zunächst durch den Abwurf desjenigen Gemeinde-
vermögens, welches schon bisher lediglich zur Deckung von Gemeindeausgaben bestimmt
war (Gemeindevermögen im westeren. Sinne, Kämmereivermögen) und aus den für be-
sondere Einrichtungen vorhandenen und folglich auch nur für diese zu verwendenden Stif-
tungen und Fonds zu bestreiten.
Art. 131.
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhanden, welches
nach dem bisherigen Orlsgebrauche dem Venutzungorechte einzelner Gemeindeangehörigen
oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeindevermögen im engeren Sinne,
Bürger= und Nachbarvermögen), so sind in der Regel zunächst diese Nuhungen gegen
Wegfall der etwaigen Gegenleistung nach Maßgabe des Bedarfs ganz oder theilweise
zurüchngiehen und zu dem zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden.
as Recht auf jene Nutzungen als Zubehör eines Grundstücks zu brtrachten
oder Mter 5 P4) auf einen genügenden Rechtstitel, so sind dieselben der Zurückziehung
und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht unterworfen, wohl aber sind die
Nutzungsberechtigten die von ihnen bisher vorzugsweise bestrittenen Gemeindelasten auch
ferner in dieser Weise zu tragen verpflichict (Art. 17).
Als ein genügender Rechtstitel ist es nicht zu betrachten, wenn das Nutungsrecht
als Ausfluß des Burgerreche zunshen. ist, mag auch dafür ein besonderes Einkaufogeld
zu entrichten gewesen sein (Art.
Im Uebrigen ist den Elchaßanngen der Verwaltungsbehörden über Einziehung von
Gemeindenuhungen so lange und soweit nachzugehen, als nicht a#rwoatrechliche Ansprüche
der Betheiligten darauf im Rechtswege endgültig anerkannt worden sind; bis dahin ist
uche ge iene Entscheidungen auf Ersuchen rechtliche Hũlfe von den Jasiizbehörden zu
gew
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens aus den
für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und Fonds oder aus anderen regel-
mäßigen Einnahmegquellen nicht gedeckt werden, so sind dieselben, wenn sie zur Erreichung
des Gemeindezweckes als nothwendig (Art 15, 16) angesehen werden müssen, durch
Gemeindeleistungen aufzubringen (Art ge ff.)
Krt. 133.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen ist nur
in außerordentlichen, besonders dringenden Jällen gestattet und es muß ri eine
Verzins= und Tilgungsrente festgestellt werden, welche letztere jährlich mindestens 1 Prozent
des aufzunehmenden Kapitals zu betragen hat.
rt. 134.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Gemeinde hastet