Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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zunächst das Gemeindevermögen, welches nach Art. 130 und 131 deren Benutzung unter- 
worfen ist, und bei Unzulänglichkeit desselben haften diejenigen, welche zu den Gemeinde- 
lasten beismtragen schuldig sind, nach Verhältniß ihrer Beitragöpflicht im einzelnen Falle. 
Der Gläubiger ist bercchligt, die Einziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die 
Ausschreibung und Beitreihung von Gemeindeanlagen zum Zwecke der Dilgung seiner 
Forderung zu verlangen. 
Neu eintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei ihrem 
Eintritle schon vorhandenen Schulden ebenfalls beizutragen verbunden, wogegen den aus- 
scheidenden Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Abfindung für die bei ihrem Aus- 
tritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt. 
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtungen, 
sondern lediglich für einzelne Gemeindeangehörige oder einzelne Klassen derselben gewirkt 
worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch die Gemeinde für die 
Pflichtigen, bei Proreßführung der Gemeinde für einzelne Einwohnerklassen u. s. w., 
haften nur auf den Betheiligten und sind andere oder neu eintretende Gemeindemitglie- 
der nur dann zur Verzinsung und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn 
dieselben als Rechtsnachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse 
eingelreten sind. 
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Unter der Voraussezung, daß Sa#nn rechtsgültig aufgenommen worden sind 
Arl. 95,7, 155), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen eine Gemeinde, auch 
in dem im Schlußsatze des vorhergeheuden Artikels bezeichneten Falle keines Beweises über 
die Verwendung zu ihrem Nuten, sobald das Darlehen an den zum Empfange berech- 
tigten Rechnungoführer ausgczahlt worden ist. 
b. Von der Vertheilung der Gemeindelasten. 
Art. 136. 
Die Gemeindelasten, d. h. diejenigen Leistungen, welche zur Erreichung des Zwecks 
der Gemeinde und zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Gesammtheit der Gemeinde- 
mitglieder obliegen. werden mit Ausschluß der persönlichen Dienste (worüber unten das 
Nähere bestimmt ist) von sämmtlichen Gemeindemitgliedern und Flurgenossen nach dem 
Verhältnisse ihrer Einkommen- und Grundstener, bezüglich nach Verhälkniß der auf ihren 
im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesih zu entrichtenden Grundsteuer aufgebracht. 
Zu solchen Gemeindelasien gebören insbesondere die Ausgaben für die Gemeinde- 
Perwallung im Allgemeinen, namentlich für die Gehalte der i*35 für die 
olizeiverwaltung, die Sicherheits= und Gesundheiksanstalten, die Armenpflege, für Her- 
stellung kund Unterhaltung der Ortsverbindungswege, mit Einschluß der Brücken und 
Stege im Orte selbst, für öffentliche Brunnen und Wasserleitungen für den Ort, für 
Straßenbeleuchtung, für Jeuerlöschanstalten 2c., für Dienstverrichtungen im Interesse des 
Orts, für Wachdienste und dergleichen mehr. 
ie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeindevermögens erforderlichen Kosten 
gehören mit hieher, wenn dasselbe zu Zwecken der allgemeinen Verwaltung bestimmt ist, 
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