Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Art. 143. 
Befreiungen von der Beitragöpflicht zu den Gemeindelasten, mögen diese durch 
Geldumlagen oder Naturaldienste aufgebracht werden, finden nur in folgenden Zällen 
Statt. 
Von den Gemeindediensten, die ihrer Natur nach nur von den Verpflichteten in 
Person geleistet werden können, sind nur die Bürgermeister resp. Gemeindevorsteher, die 
im aktiven Staats- und Milteirdienft stehenden Personen, die Cameralbeamten, sowie die 
Geistlichen und Schullehrer befr 
Eine dingliche Besteing Heuiehen 
1) die dem Staats- oder Domainen-Ziskus gehörigen, zum öffentlichen Dienste 
mmiittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen, einschlüssig der Gebäulich- 
ei 
2) “ G#mndstüce der Kirche und Schule, soweit nicht Markungslasten in 
Frage kommen. 
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als 60 Jahren sollen von den per- 
sönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben aber diese Personen 
Angehörige, welche über sechszehn Jahre alt sind, Dienstboten oder Gewerbsgehülfen, so 
haben sie diese, sofern sie diensttauglich sind, zu den zu leistenden Diensten zu sellen. 
bisherigen Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf einem 
besondern Rechlstitel beruhen, aufgehoben. 
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder einzelner 
Classen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden für die Zukunft 
aufgehoben, soweit sie nicht auf einem speciellen Rechtstitel beruhen. 
rt. 144. 
Wenn eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht nach den 
Grundsätzen, welche für die Erhebung der Staatssteuer vom Einkommen und Grundbesitze 
bestehen, sondern nach einem anderen dem Grundsatze der Gleichheit und Leistungsfähigkeit 
des Einzelnen entsprechenden Erhebungefuße eintreten zu lassen: so ist dieses gestattet. Es 
darf jedoch hierbei nur dasjenige Vermögen und Einkommen in Betracht gezogen werden, 
welches im Gemeindebezirke gelegen, bezüglich in der Ortssteuerliste zur Steuer heran- 
gezogen ist. 
In einem solchen Falle ist *r- Gbirrüber ein besonderes Ortsslatut zu errichten. 
Sobald Gemeindeumlagen 2*8 werden, sind die Heberollen acht Tage 
lang zu Jedermanns Einsicht auszulegen 
Ordnungsmäßig ausgeschriebene Umlagen können in derselben Weise wie die Staats- 
steuern cxekutivisch beigetrieben werden. 
. Von den Voranschlägen der Geneinde Eimnahmen und Ansgaben und von den 
meinde-Rechnunger 
ror 146. 
Der Gemeindevorstand ist berechligt, alljährlich Einnahme= und Ausgabe-Voran-
	        
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