Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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schläge für das nächstfolgende rix.h.r 7 icntwerien: verpflichtet ist er bierzu, wenn 
die Gemeindeaufsichtsbehörde dieses erfordert der Gemeinderath, bezüglich die Ge- 
meindeversammlung rechtzeitig es beschließt. #t gefertigten Voranschläge mit den rusor 
derlichen Nachweisungen und Erläuterungen sind von dem Gemeindevorstande an einem 
öffentlich bekannt zu machenden Orte mindestens acht Tage lang zur Einsicht für die Bei- 
tragspflichtigen auftwurgen und jeder derselben ist berechtigt, Erinnerungen hierzu abzugeben. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Voranschläge mit den dazu etwa gestellten Erinnerungen 
dem Gemeinderathe zur Prüfung und Feststellung mitzutheilen, welche spätestens 14 Tage 
vor Beginn des Jahres, für welches die Voranschäge bestimmt sind, beendigt sein muß. 
Die festgestellten Voranschläge 8 sig . Gemeindevorstand zur genauen Richt- 
nur dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die Auwbenset 
ungenügend, oder machen sich Ausgaben neihwendig, die nicht vorgesehen sind, so hat de 
Gemeindevorstand hierzu die Genehmigung * Oemeinderathes zeitig einzuholen. 
Art 
Die Rechnungen müssen bis zum —9 or des auf das Rechnungsjahr folgenden 
Jahres von dem Gemeinderechmngosihhre mit vollständigen Belegen an den Gemeinde- 
vorstand abgegeben werden. Dieser unterwirft solche einer Vorprüfung und ertheilt hierzu 
die nöthig scheinenden Etänterunyan, Aaerelel da, wo Abweichungen vom Voranschlage 
lich ergeben. 
Mit diesen Erläuterungen oder mit der Bemerkung, daß der Vorstand Nichts 
hinzuzusetzen habe, werden die Rechnungen, nachdem dieselben an einem öffentlich bekannt 
zu machenden Orte zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang ausgelegen haben, 
dem Gemeinderathe mitgetheilt. 
Art. 149. 
Der Gemeinderath bewirkt die Revision und kann zur Vorbereitung derselben eine 
Kommission oder einen besonderen Rechnungsverständigen wählen. Die Erinnerungen 
zehen dem Gemeindevorstande zur Noringuno der Beantworkung zu, und nach deren 
Vorlage faßt der Gemeinderath die Beschlüsse. 
Glaubt der Gemeindevorstand oder der Rechnungsführer sich bei diesen Beschlüssen 
nicht bernhigen zu können, so steht ihm die Berufung an die Landesregierung bezüglich 
des Landesausschuß zu, die hierüber endgültig entscheiden. Wird hiergegen der Rechtsweg 
betreten, so hat derselbe keine ausschiebende Winluns. 
Nach den Beschlüssen über die MAisc .Erinnerungen, bezüglich nach der Ent- 
scheidung der Landesregierung bez. des Landesausschusses wird die Rechnung abgeschlossen 
und justificirt. Den Abschluß unterzeichnet der Vorsitzende des Gemeinderathes, bezüglich 
der Gemeindeversammlung. 
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Das Geschäft der Revision 8 des Abschlusses der Rechnungen muß binnen drei 
Monaten von der Zeit an, wo die Rechnungen an den Gemeinderalh abgegeben worden 
sind, beendigt sein.
	        
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