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2. Gesetz, vom 25. Januar 1871,
die Bildung eines Landesausschusses
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landtags Folgendes:
8. 1.
In dem Fürstenthume wird ein Landesausschuß gebildet, welcher über bestimmte Gegen-
stände der Venvaltung zu berathen und zu entscheiden hat.
8. 2
Der Landesausschuß besteht aus dem Vorstaude des bandrathegmte, einem Vertreter
der Fürstlichen Kammer und 6 Vertretern der Städte, der Landgemeinden und der
ercommunalisirten Ritlergüter, von welchen je einer durch die Gemeinderäthe der beiden
Städte, zwei durch die Gemeindevorsteher und die Besitzer der excommunalisirten Ritter-
güter im Bezirke des Justizamts Greiz ll und je einer durch die Gemeindevorsteher und
die Besiter der excommunalisirten Rittergüter in den Bezirken der Justizämter Zeulenroda
und Burgk gewählt werden.
S. 3.
Die Wahl der ländlichen Vertreter erfolgt in den Justizamlsbegirken Greiz II und
Zeulenroda unter Leitung des Landrathsamts, in dem Justizamtsbezirke Burgk unter Leitung
des Justizamted Burgk.
Für die Gemeindevorsteher haben in Behinderungsfällen deren Stellvertreter zu
wählen
Bei den Wahlen fündel absolute Stimmemmehrheit Statt. Stellt sich eine solche
im ersten Wahlgange nicht heraus, so entscheidet im zweiten Wahlgange relalive Stimmen-
mehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos.
§. 4.
Die Wahlen der Vertreter von Stadt und Land erfolgen jedesmal auf 4 Jahre.
Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter aus. Die das erste Mal ausscheidende
Hälste wird durch das Loos bestimmt. Vis zur Einführung der Neugewählten haben die
zeitherigen Mitglieder sort zu fungire
Wird vor Ablauf der A#ligen Wahlperiode die Stelle eines Ausschußmitglieds
durch Todesfall oder auf andere Weise erledigt, so ist auf die Dauer der Wahlperiode
ein neues Mitglied zu wählen.
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