Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

S. 6. 
Wählbar in den Landesausschuß sind alle rüiemigen welche nach 58. 55 bis mit 
58 der Versossungsuekente stimmberechtigt und wählbar sind, und in dem betreffenden 
Vezirke, für welchen die Wahl erfolgt, ihren wesenilichen Aufenthalt haben. 
8. 
Die Wahl in den Landesausschuß kann von demjenigen abgelehut werden, welcher 
entweder das 60. Lebensjahr zursickgelegt hat, oder zu bescheinigen vermag, daß aus der 
Wahl für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die häuslichen Verhällnisse ein be- 
dentender Nachlheil entstehen werde, oder die unmittelbar vorhergehenden 4 Jahre schon 
Mitglied des Landesausschusses war. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und über etwaige wegen der Gültigkeit der Wahlen 
entstehende Zweifel entscheidet bei den ersten Wahlen das Landrathöamt, bei den späteren 
der Landesausschuß und auf eingewendete Berufung die Landesregierung. 
7. 
Das Amt eines Mitgliedes des bandebausschusses ist ein Ehrenamt. Nur Wege- 
gelder werden denjenigen, welche nicht am Versammlungsorte wohnen, mit 1 Thlr. für die 
Meile der Entfernung ihreo Wohnorts vom Versammlungsorte von den sämmtlichen Ge- 
meinden vergütet. Der hierdurch entstehende Aufwand wird ebenso wie der sonstige 
Geldbedarf des Landesausschusses auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Maß- 
gabe der zu entrichtenden directen Steuern vertheilt. 
Der Landesausschuß tritt auf Einladung des Vorstandes des Landrathsamtes in der 
Regel allmonatlich zusammen. 
Veim Mangel ausreichender Verathungsgegenstände kann jedoch der Landrath einzelne 
Situngen ausfallen lassen, ebenso wie er berechtigt ist, in dringenden Fällen den Landes- 
zuschu außerordentlich zu berufen. 
r Vorsitz und die Leitung der Verhandlungen in den Sitzungen und der Geschäfte 
aberhany, mithin auch die Eröffnung aller für den Landesausschuß bestimmten Schriftstücke, 
die Vorbereilung der vor den Landesausschuß gehörigen Gegenstände bis zur endlichen 
Verathung und die Ausführung der gefaßten Beschlüsse Namens des Landesausschusses 
gebührt, soweit nicht durch die Gesetze gewisse Funktionen einzelnen Mitgliedern übertragen 
sind, dem Vorstande des Landralhöamtes, während die Protokollführung durch einen ver- 
vllcchteten Beamten des Landralhsamtes zu besorgen ist. 
Situngen des bandesausschusses sind in e Negel öffentlich. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse wird die Theilnahme von zwei Drittheilen der Mit- 
ylieder erfordert. Es entscheidet die Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die 
Stimme des Vorsitenden. 
Den Vorstand des Landrathsamts vertritt in Hchinderungfätn ein von der Re- 
gierung für jeden einzelnen Fall zu bestimmenden Stellvertrete 
Die Thätigkeit des Landesausschusses ijt fielgende- 
1) Der Lande#au#schuß ist die Aufsichtsbehörde über die Gemeindeangelegenheiten
	        
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