Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Unterbringung der dem Landarmenverbande zur Last fallenden Personen, über die Wahl, 
Anstellung und Entlassung der etwaigen Beamten und über die Herstellung, Einrichtung, 
Beaufsichtigung und Verwallung eines etwa zu errichlenden Landarmenhaufes. 
b) Direktor. 
Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen besondern Direktor des Land- 
armenverbandes und einen Stellvertreter. Der Direktor hat vorsgsweise die Beschlũsse 
ded Landedaudschusses und der Generalversammlung audzuführen, insbesond 
an) alle Schriften und Bekanntmachungen des bnmonemenwerbmbes 5r vollziehen 
und denselben activ und passiv in allen gerichklichen und außergerichtlichen Angelegenheiten 
zu vertreten 
bb) die oberste Aussicht über das etwa zu errichtende Landarmenhaus zu führen, 
cc) die ekwaigen Beamten in ihr Amt einzuweisen resp. dem Landrathsamte zur 
Verpflichtung vorzustellen, auch dem Cassenverwalter die nöthige Anweisung über Geld- 
einnahme und Ausgabe zu ertheilen. 
c) Cassenverwalter. 
Der Landesausschuß wählt einen besonderen Cassenverwalter, welchem die Verein- 
nahmung der zuftüss der Landarmenverbandscasse obliegt. (Er darf Zahlungen daraus, 
ern die Ausgaben sich nicht auf feststehende Einrichtungen oder einen regelmäßig wie- 
derkehrenden As beziehen, nur auf Anweisug des Direktors oder von diesem allestirte 
OQnittung bewirken. 
Er hat die Rechnungen mit Ende jeden Jahres abzuschließen und spätestens binnen 
4 Wochen dem Director zu übergeben. 
3. 
Zu 8. 8 daselbst. 
Der Landarmenverband hat den ihm zur vast fallenden Hülfsbedürftigen gegenüber 
dieselben Pflichten und Rechle, wie solche zufolge der gesetzlichen Verordnung, die Orts- 
angehörigkeit der Inländer und die darauf beruhende Verpflichtung zu Unterbringung 
Obdachloser und Versorgung Hülfsbedürftiger belreffend, vom 3. Jannar 1854 hinsichtlich 
der Ortsarmenverbände bestehen. Für den Fall der Errichtung eines Landarmen= und 
Arbeitshauses ist eine Hausordnung zu entwersen und der Landeoregierung zur Geneh- 
migung vorzulegen. 
Der Landarmenverband kann innerhalb der bestehenden geseblichen Bestimmungen 
auch die Handhabung der Lokalarmenpflege in den Bereich seiner Thätigkeit ziehen, ins- 
besondere den Ortsarmenverbänden Unterstügungen gewähren und ihnen die Benutzung 
seines Armen= und Arbeitshauses gestatten. 
4. 
Zu §. 8 daselbst. 
Die für den Landarmenverband erforderlichen Geldmittel werden unter die einzelnen 
Gemeinden und Gutsbezirke nach Mahgabe der zu entrichtenden direkten Steuern 
vertheilt.
	        
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