Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Jeder Heimathsbezirk — Gemeinde, Rittergut — hat die auf ihn entfallende Bei- 
tragsquote aus der Ortsarmenkasse zu entnehmen, beziehentlich nach dem für die Armen- 
versorgung geltenden Beitragsfuße auszubriugen. 
Zu g8. 33 55 60 daselbst. 
Die hier ausgesprochene Verpslichlung des Staates zur Erstaltung der Kosten 
bcziehungewrle zur Uebernahme des hülfsbedürstigen Alin wird auf den Land- 
armenverband übertragen. 
Zu §§. 38 PW 52 daselbst. 
Ueber die in F. 38 gedachten, zwischen den bolechl. bnnen verschiedener Bundes- 
staaten streitigen *m entscheidet im hiesigen Fürstenkhum ebensowie bei Stireitigkeiten 
zwischen Armenverbänden des hiesigen Fürstenthums in erster Instanz das Landrathsamt, 
in zweiter Instan die Landesregierung. 
den 88. 39 und 40 enthaltenen Bestimmungen leiden auch auf die Streitig- 
keiten wichen Armenverbänden des hiesigen Fürstenthums Anwendung. 
Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist bei Veuet des Rechtsmittels 
binnen 14 Tagen von der Bekanntmachung an gerechnet bei dem Landrathoamte schriftlich 
anzubringen und binnen weiteren 14 Tagen weiler auszuführen. 
Von sämmtlichen Schriftsähen und deren elwaigen Beilagen sind Duplikate bei- 
zusügen. 
* 4 eingegangenen Duplikate werden von dem Landrathsamte der Gegenpartei zur 
schristichen binnen 14 Tagen nach der Behändigung einzureichenden Gegenerklärung 
zugeserti 
n Ablauf dieser Frist legt das Landrathöamt die sämmtlichen Verhandlungen 
nebst den Akten der Landesregierung vor. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 25. Jannar 1871. 
(L. S) Heinrich IXI. 
Meusel.
	        
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