rungen, welche auf Grund der Vorschrift in des angeführten Gesetzes
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht w
k#4, betreffend die Begleitbriefe ron P tritt als letzter Satz
im Absc I. hinzu:
Auch die Correspondenzkarten können als Begleitbriefe verwendet
wer
5, behreffend die Ersordernisse eines Begleikbriefes, erhalten die
Abs. II. 6 ni folgende Fassung
II. e Begleitbriefe zu Jageten mit Werthangabe müssen mit einem
# desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches
zur Versiegelung des Packets benutzt ist.
III. Die Begleitbriese zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit
einem Siegel- oder Stempelabdruck nicht versehen zu wer
m §. 10, beueisan a. Verschlus, treten in Stelle der Abs. r 10 V.
die ut Abl. III.
III. Bei -palde u. znn Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse
stels durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts statt-
zufinden.
Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst
Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen
Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sen-
dung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhül-
lung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten
Klebestoffs oder mittelst Siegelmarlen aus Papier oder einem ähn-
lichen festeren Material bergestellt werden. Auch bei anderen
acketen können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese
mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Malerial so beschaffen
sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen
sind, sowie bei gub bereiften und fest verspundeten Fässern, auchfestver-
nagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weitern Verschlusses durch
Siegel oder Plombe
unIngleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen
und Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen,
Rehe 2c., ohne Siegel- oder Plombenverschluß angenommen werden.
. In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthau-
gabe de gobiben Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend
shere Verschluß anderweitig icht hergestellt ist, must ein Siegel-
oder Plomkenverschlus slaltfinde
Als §. 13. u., betreffend die Gerrssponkengterten, tritt hinzu:
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