Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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S. 13. a. 
Lommespen. I. Die Vorderseite der Korrespondenzkarte enthält einen zur Ein- 
kiare. rückung der Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in 
ihrer ganzen Ausdehnung zu schristlichen Mittheilungen benutzt 
werden. Die Adresse und die Miltheilung können mit Tinte, 
Bleistift, NRothslift oder sonstigem färbenden Material belürieten 
werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die M 
theilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, an iseht 
u. s. w. hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschal- 
tungen zulässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen. 
Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postan- 
stalten, sowie bei den Briefträgern und Landbriesträgern bezogen 
werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Gebühr für 
die Beförderung der Correspondenzkarten darstellenden Freimarke 
beklebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Verkehr aus dem 
Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden Formulare 
mit den entsprechenden Marken beklebt zum Verkauf an das 
Publikum bereit gehalten. 
. Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der 
Vetrag der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst 
wird unentgeltlich geliesert. Auf Wunsch sollen den Correspon- 
denten aber auch unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 
5 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird der durchschnitt- 
liche Selbstkostenpreis berechnet. 
Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist 
auf die Correspondenzkarten amwendbar. 
. Wenn ein mit der Marke beklebtes Vormular zur Correspondenz- 
karte vor der Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauch- 
bar werden sollte, so wird die Post den Umtausch desselben gegen 
ein unverletztes mit- der entsprechenden Marke beklebtes Exemplar 
unentgeltlich bew 
VI. Die Corushondenhlarte unterliegen dem Frankirungszwange. 
Im S. 14, betreffend die Drucksachen, erhält der Abs. II. folgende 
FKassung: 
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- 
oder Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zu- 
sammengefaltet eingeliefert werden. Das Band (Verschnürung) 
muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist, und die Be- 
schränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden 
kann. 
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