Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

12. 
Sie haben darüber zu wachen, daß die vorläufig gesteckten Grenzmarken 
(Laagpfähle) nicht beschädigt, verrückt oder entfernt werden, ekwaige Frevel unverzüglich 
dem Katasterbüreau anzuzeigen. 
Der zufolge behördlicher Verhandlungen erforderlich werdenden Setung der Grenz- 
steine oder Hrrstellung anderer Grenzmarken haben sie sich alsbald bei der Verhandlung 
oder später in Gemäßheit der ihnen zu ertheilenden Anweisung, im Beisein der Anlieger 
oder deren Verkreter, beziehentlich in Gemeinschaft mit den Heldgeschworenen des Grenz- 
orts zu unterziehen. 
Wenn neue Gebände errichtet oder bereits bestehende umgewandelt, erweitert oder 
niedergelegt werden, 
ebenso wenn Hoslzboden, Lehde oder Teich in Ackerland oder Wiese, ingleichen 
wenn Ackerland oder Wiese in Holzboden, Lehde oder Teich umgewandelt werden; so ist 
die Anzeige solcher Bau= und Culturveränderungen zwar zunächst Obliegenheit des Grund- 
stücksbesihers. Die Feldgeschworenen haben jedoch ebenfalls hierauf ihr Augenmerk zu 
richten und die wahrgenommenen Veränderungen dem Fürstlichen Katasterbüreau bei 
Erstattung des Jahrcoberichts in der aus dem auliegenden Schema ersichtlichen Weise 
anzuzeigen. 
14. 
Für die Leislungen und Versäumnisse bei Landesgrenzrevisionen und bei Setzung 
von Landeögrenzsteinen, sowie bei den Vermessungsarbeiten zu Echaltung der Grenzen und 
zu Aufnahme neuer Grenzen erhält der Beldgeschworene aus Fürstlicher Landeskasse eine 
Vergütung von 2 Sgr. für jede Stunde der auf das Geschäft und die Zurücklegung des 
Wegs verwendeten Zeit. 
Für die nach F. 3 vorzunehmende jährliche Grenzbegehung ist eine tägliche Ent- 
schädigung von 15 Sgr. aus der Gemeindekasse zu gewähren. 
Für die Neuversteinung bereits auftenommener und Versteinung neu entstandener 
Grenzen sind die durch Regierungsverordnung vom 3. Jannar 1866 festhestellten Gebühren 
zu entrichten, nämlich: 
a. Für Setung eines Ulurgrengsteins 
5 Sor., 
von den betr. Gemeinden zu gleichen * zu tragen und unter die betreffenden Feld- 
r zu vertheilen. 
b. Für Sehung eines Steines an Landes-, Kammer--, Pfarr-, Schul= und Ge- 
meinde-Eigenthumsgrenzen, wenn derselbe vorschriftsmäßig behauen ist, 
Sgr., 
wovon 2/2 aus der betr. Casse, ½ von dem betr. Privatangrenzer, welchem Letzteren 
außerdem noch der Transport des zu setzendes Steines an den Ort seiner Beslimmung 
obliegt, zu erheben sind.
	        
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