Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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c. dũr Sehuug eined Privalgrenzsteins 
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von den betr. Angrenzern heueinhastlig zu Mbzuhlen. 
iese Gebührensätze können, je nachdem die Enferuung, der zu versteinenden Grenz- 
punkte kürgere oder weitere Wege verursacht, um 33½ o0 bis 50 00 ermäßigt werden, 
wenn mehr als 5 Steine zu gleicher Zeit zu seben sind. 
15. 
Die Instruktion für die Feldgeschworenen vom 30. März 1856 — mit Ausnahme 
der unter 10. vorstehend gedachten Vorschristen — und die Negierungsbekanntmachung 
vom 16. Juli 1861 treten außer Wirksamkeit. 
I. Obllegenheie der Grunbbesitzer. 
ieselben haben auf die Erhaltung z Marken ihrer Ecgenchunsgrenten zu sehen, 
zu -- 7 von Zeit zu Zeit und wenigstens einmal jährlich ihre Grenzmarkung 
zu besichtigen und bei einer der Gemeindekasse verfallenden Suagt von Einem Thaler 
jeden von ihnen wahrgenommenen Grenzmangel unverzüglich den Feldgeschworenen anzu- 
zeigen. (Verordnung vom 26. April 1864, 1.) 
2. 
Wenn bei Veräußerung von Grundstücken oder bei Erbtheilungen Veränderungen im 
Bestande der Parcellen beabsichtigt werden, durch welche alte Grenzen entweder gänzlich 
wegfallen oder verlegt werden, oder auch ganz neue Grenzen entstehen, so ist dies dem 
betreffenden Justizamte anzuzeigen und zugleich mit dem Antrage auf gerichtliche Ueber- 
schreibung, in doppelten Exemplaren, eine von dem verpflichteten Geometer im Landes- 
Laiessuremesstane gesertigte Zeichnung der betreffenden Parcellen zu überreichen, welche 
en bisherigen als den künftigen Zustand darstellt und zugleich den vom Geo- 
meter rrni jebigen und künftigen Slächeninhalt angiebt. (Verordnung vom 
25. März 1869 F. 25 verbunden mit Passus 4 der Verordnung vom 16. März 
1871.) 
3. 
Von der Errichtung neuer, sowie von der Erweilerung und baulichen Umwand- 
lung bereils bestehender Gebäude, ebenso von der gänzlichen oder theilweisen Niederlegung 
von Gebäuden ist bis zum Schlusse des Kalenderjahrs, innerhalb dessen der Bau, die 
Beränderug oder Niederlegung vollendet worden, bei dem Katasterbüreau unter Beschrei- 
bung der Baustelle, bei einer Ordnungsstrase von fünf Thalern, schriftliche Anzeige 
zu machen. 
Bei Neubauten und wenn vorgekommene erindere von der Art sind, daß 
der neue Grenzlauf der Grundfläche des Gebäudes von der frühern merklich abweicht, 
müssen bei Vermeidung obiger Strafe, der Anzeige llig von dem verpflichteten Geo- 
meter gefertigte Zeichnungen nebst Flächenberechnung in gleicher Weise, wie vorstehend
	        
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