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c. dũr Sehuug eined Privalgrenzsteins
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von den betr. Angrenzern heueinhastlig zu Mbzuhlen.
iese Gebührensätze können, je nachdem die Enferuung, der zu versteinenden Grenz-
punkte kürgere oder weitere Wege verursacht, um 33½ o0 bis 50 00 ermäßigt werden,
wenn mehr als 5 Steine zu gleicher Zeit zu seben sind.
15.
Die Instruktion für die Feldgeschworenen vom 30. März 1856 — mit Ausnahme
der unter 10. vorstehend gedachten Vorschristen — und die Negierungsbekanntmachung
vom 16. Juli 1861 treten außer Wirksamkeit.
I. Obllegenheie der Grunbbesitzer.
ieselben haben auf die Erhaltung z Marken ihrer Ecgenchunsgrenten zu sehen,
zu -- 7 von Zeit zu Zeit und wenigstens einmal jährlich ihre Grenzmarkung
zu besichtigen und bei einer der Gemeindekasse verfallenden Suagt von Einem Thaler
jeden von ihnen wahrgenommenen Grenzmangel unverzüglich den Feldgeschworenen anzu-
zeigen. (Verordnung vom 26. April 1864, 1.)
2.
Wenn bei Veräußerung von Grundstücken oder bei Erbtheilungen Veränderungen im
Bestande der Parcellen beabsichtigt werden, durch welche alte Grenzen entweder gänzlich
wegfallen oder verlegt werden, oder auch ganz neue Grenzen entstehen, so ist dies dem
betreffenden Justizamte anzuzeigen und zugleich mit dem Antrage auf gerichtliche Ueber-
schreibung, in doppelten Exemplaren, eine von dem verpflichteten Geometer im Landes-
Laiessuremesstane gesertigte Zeichnung der betreffenden Parcellen zu überreichen, welche
en bisherigen als den künftigen Zustand darstellt und zugleich den vom Geo-
meter rrni jebigen und künftigen Slächeninhalt angiebt. (Verordnung vom
25. März 1869 F. 25 verbunden mit Passus 4 der Verordnung vom 16. März
1871.)
3.
Von der Errichtung neuer, sowie von der Erweilerung und baulichen Umwand-
lung bereils bestehender Gebäude, ebenso von der gänzlichen oder theilweisen Niederlegung
von Gebäuden ist bis zum Schlusse des Kalenderjahrs, innerhalb dessen der Bau, die
Beränderug oder Niederlegung vollendet worden, bei dem Katasterbüreau unter Beschrei-
bung der Baustelle, bei einer Ordnungsstrase von fünf Thalern, schriftliche Anzeige
zu machen.
Bei Neubauten und wenn vorgekommene erindere von der Art sind, daß
der neue Grenzlauf der Grundfläche des Gebäudes von der frühern merklich abweicht,
müssen bei Vermeidung obiger Strafe, der Anzeige llig von dem verpflichteten Geo-
meter gefertigte Zeichnungen nebst Flächenberechnung in gleicher Weise, wie vorstehend